§ 127 GmbHG
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – römisch acht
(1)Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung der zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften sind Mein Justizminister und Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues beauftragt.
(2)§ 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des § 93 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3)§ 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4)§ 30a, § 30b Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30h Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
(5)§ 5, § 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23, § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7, § 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005 , treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Paragraph 5,, Paragraph 6 a, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins und 10, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 4, 5 und 7, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 125, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
(6)§§ 9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2006 , treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(7)§§ 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
(8)Die §§ 6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. § 6a Abs. 4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. § 30g Abs. 4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist § 30g Abs. 4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 30j Abs. 5 Z 11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.
(9)Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(10)§ 125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 , ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.
(11)§ 100 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011 , tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§ 97 Abs. 1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
(12)§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 36, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013 , treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 36,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 4 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
(13)§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b, § 11 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.
(14)Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§ 9 Abs. 1), sind § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013 , weiter anzuwenden.
(15)Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§ 55 Abs. 1), ist § 54 Abs. 3 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013 , weiter anzuwenden. Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (Paragraph 55, Absatz eins,), ist Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, weiter anzuwenden. (Anm.: Abs. 16 und 17 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 179/2023 )
(18)§ 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden. § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.
(19)§ 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. 112/2015 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 112/2015 ) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; § 122 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. römisch eins Nr. 112 aus 2015, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; Paragraph 122, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(20)§ 29 Abs. 1 und § 30g Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.
(21)§ 30k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2017 tritt mit 6. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
(22)§ 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 , treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach § 9a Abs. 4, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden. Paragraph 9 a, sowie Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach Paragraph 9 a, Absatz 4, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden. (Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch Art. 2, BGBl. I Nr. 157/2020 )
(24)§ 30 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.
(25)§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2018 , tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(26)§ 76 Abs. 4 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(27)§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022 , tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
(28)§ 15 Abs. 1a und 1b sowie § 16a Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.
(29)§ 6 Abs. 1, § 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023 , treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 10b samt Überschrift sowie § 127 Abs. 16 und 17 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
(30)Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist § 10b mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von § 10b Abs. 5 zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.
(31)§ 30g, § 30h Abs. 1 und § 30k in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026 , treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 30 g,, Paragraph 30 h, Absatz eins und Paragraph 30 k, in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Art. 8 § 1 Text Artikel VIII Artikel römisch acht Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004 , zu § 15a, RGBl. Nr. 58/1906 ) § 1. Paragraph eins, Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz werden Artikel 5, Litera b,) und Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), Amtsblatt Nummer L 178 Seite 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), Amtsblatt Nummer L 120 Seite 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.
Rechtsprechung zu § 127 GmbHG
3
2017-04-19
2017-03-14
2016-02-25
Verweise in dieser Vorschrift
45
- § 1Errichtung der Gesellschaft
- § 4Mindestinhalt und Form des Gesellschaftsvertrages
- § 5Firma und Sitz der Gesellschaft
- § 6Stammkapital und Stammeinlagen
- § 6aBareinlagenprivileg bei Unternehmensfortführung
- § 7Gründungsaufwand und Kostenersatz
- § 9Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch
- § 9aVereinfachte Gründung
- § 10Einzahlung der Stammeinlagen
- § 11Inhalt der Eintragung im Firmenbuch
- § 12Veröffentlichung der Eintragung
- § 15Bestellung der Geschäftsführer
- § 16Widerruf und Abberufung von Geschäftsführern
- § 16aRücktritt der Geschäftsführer
- § 18Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
- § 23Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf große Gesellschaften
- § 25Sorgfaltspflicht und Haftung der Geschäftsführer
- § 29Der Aufsichtsrat
- § 30Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- § 30aAusschluss von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
- § 30bWahl und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
- § 30eUnvereinbarkeit der Aufsichtsratsmitgliedschaft
- § 30f
- § 30gVorsitz, Protokoll und Ausschüsse des Aufsichtsrats
- § 30hTeilnahme an Aufsichtsratssitzungen
- § 30jAufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
- § 30k
- § 36Einberufung der Generalversammlung durch Geschäftsführer
- § 44Löschung nichtiger Beschlüsse
- § 51Anmeldung der Vertragsänderung
- § 52Erhöhung des Stammkapitals
- § 53
- § 54Herabsetzung des Stammkapitals
- § 55Anmeldung und Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung
- § 56Anmeldung der Kapitalherabsetzung und Geschäftsführerhaftung
- § 61Rechtsverhältnisse der Gesellschaft
- § 76Übertragung und Verpfändung von Geschäftsanteilen
- § 81Erwerb eigener Geschäftsanteile
- § 89Liquidation
- § 90Abwicklung durch die Liquidatoren
- § 93Abschluss der Liquidation
- § 97Vorbereitung der Verschmelzung
- § 100Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung
- § 107Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
- § 125Zwangsstrafen zur Durchsetzung von Offenlegungspflichten