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Europaius

§ 163c StGB – Verbände

Strafgesetzbuch (StGB)

Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden: 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 2. Aktiengesellschaften, 3. Europäische Gesellschaften (SE), 4. Genossenschaften, 5. Europäische Genossenschaften (SCE), 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 7. große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 , große Vereine im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, 8. offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB, offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB, 9. Sparkassen, 10. Privatstiftungen, 11. die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und 12. den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB). den in Ziffer eins bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (Paragraph 12, UGB).

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