§ 163d StGB – Tätige Reue
(1)Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt, Nach Paragraph 163 a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt, 1. im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Abs. 1 Z 1), bevor die Sitzung des Organs beendet ist, im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Absatz eins, Ziffer eins,), bevor die Sitzung des Organs beendet ist, 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat, 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist, 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie 5. in den Fällen des Abs. 1 Z 5, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.
(2)Nach § 163b Abs. 1 Z 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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