§ 179 StGB – Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 179 StGB
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2023-06-28
2023-01-03
Verweise in dieser Vorschrift
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