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§ 179 StGB – Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 179 StGB

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2023-06-28

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.