§ 178 StGB – Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
Rechtsprechung zu § 178 StGB
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2026-04-22
2026-03-20
2025-01-22
2023-10-12
2023-08-21
2023-06-28
Verweise auf diese Vorschrift
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