§ 20c StGB – Unterbleiben des erweiterten Verfalls
(1)Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2)§ 20a StGB gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 20c StGB
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2025-01-27
Verweise in dieser Vorschrift
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