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§ 20c StGB – Unterbleiben des erweiterten Verfalls

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2)§ 20a StGB gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 20c StGB

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2025-01-27

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.