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§ 214 StGB – Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 214 StGB

1
1979-10-03

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.