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§ 267 StGB – Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 267 StGB

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1993-02-22

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.