§ 162 UGB – Anmeldung zum Firmenbuch
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.
(2)Sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.
(3)Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Personengesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 3Unternehmer kraft Eintragung
- § 4Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit
- § 5Anwendungsbereich der weiteren Bücher
- § 7
- § 8Eintragung
- § 9Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen
- § 11Anmeldungen
- § 15Publizität des Firmenbuchs
- § 16Gerichtliche Feststellungen
Verweise auf diese Vorschrift
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