§ 169 UGB – Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 169 UGB
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2017-03-10
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 137Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
- § 155Verteilung des Gesellschaftsvermögens; Ausgleich unter den Gesellschaftern
Verweise auf diese Vorschrift
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