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Europaius

§ 169 UGB – Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 169 UGB

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2017-03-10

Verweise in dieser Vorschrift

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