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§ 170 UGB – Vertretung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 170 UGB

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2026-02-26
2025-02-13
2024-02-15
2024-02-15
2023-03-01

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.