§ 245a UGB – Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Ein Mutterunternehmen, das nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Art. 3 der Verordnung übernommen wurden, hat dabei § 193 Abs. 4 zweiter Halbsatz und § 194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels § 247 Abs. 3, § 265 Abs. 2 bis 4, § 267, § 267a und § 267b anzuwenden; der Konzernanhang ist außerdem um die Angaben nach § 237 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 266 Z 4, § 237 Abs. 1 Z 3 und § 239 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 266 Z 2 sowie § 238 Abs. 1 Z 10 und Z 18 zu ergänzen.
(2)Ein Mutterunternehmen, das nicht unter Abs. 1 fällt, kann den Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften in Abs. 1 aufstellen.
(3)Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach den in Abs. 1 bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat bei der Offenlegung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach den in Abs. 1 bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss handelt.
Rechtsprechung zu § 245a UGB
1
2020-05-13
Verweise in dieser Vorschrift
11
- § 193ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß Pflicht zur Aufstellung
- § 194Dokumentation der Aufstellung
- § 237Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs
- § 238Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften
- § 239Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer
- § 247ZWEITER TITEL Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis)…
- § 265ACHTER TITEL Konzernanhang Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und…
- § 266Weitere Angaben
- § 267NEUNTER TITEL Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht…
- § 267aKonsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
- § 267bKonsolidierter Corporate Governance-Bericht
Verweise auf diese Vorschrift
1