§ 267b UGB – Konsolidierter Corporate Governance-Bericht
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in § 243c vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. § 251 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 244Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses
- § 245aKonzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
- § 269Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 273Prüfungsbericht
- § 280Offenlegung des Konzernabschlusses
- § 906Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten
- § 908Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz