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§ 246 UGB – Größenabhängige Befreiungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

(1)Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 Millionen Euro (Anm. 1) . Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 Millionen Euro Anmerkung eins, ). b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 Millionen Euro (Anm. 2) . Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 Millionen Euro Anmerkung 2, ). c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder 2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 Millionen Euro (Anm. 3) . Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 Millionen Euro Anmerkung 3, ). b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40 Millionen Euro (Anm. 4) . Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40 Millionen Euro Anmerkung 4, ). c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2)Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.
(3)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) ist.
(4)§ 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale. Paragraph 221, Absatz 7, gilt sinngemäß für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Merkmale. (___________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 30 Millionen Euro Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 30 Millionen Euro Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 60 Millionen Euro Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 60 Millionen Euro Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 25 Millionen Euro Anmerkung 3, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 25 Millionen Euro Anm. 4: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 50 Millionen Euro) Anmerkung 4, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 50 Millionen Euro)

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Rechtsprechung zu § 246 UGB

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2009-12-18

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