§ 221 UGB – ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften ERSTER TITEL Größenklassen Umschreibung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 5 Millionen (Anm. 1) Euro Bilanzsumme; 2. 10 Millionen (Anm. 2) Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(1a)Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 350.000 Euro (Anm. 3) Bilanzsumme; 2. 700.000 Euro (Anm. 4) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
(2)Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 20 Millionen Euro (Anm. 5) Bilanzsumme; 2. 40 Millionen Euro (Anm. 6) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3)Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist..
(4)Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
(4a)Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.
(5)Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 unterliegt hinsichtlich der in den §§ 222 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 243d und §§ 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.
(6)Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.
(7)Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 bis 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Absatz eins bis 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen. (__________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 6,25 Millionen Euro Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 6,25 Millionen Euro Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 12,5 Millionen Euro Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 12,5 Millionen Euro Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 450.000 Euro Anmerkung 3, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 450.000 Euro Anm. 4: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 900.000 Euro Anmerkung 4, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 900.000 Euro Anm. 5: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 25 Millionen Euro Anmerkung 5, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 25 Millionen Euro Anm. 6: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 50 Millionen Euro) Anmerkung 6, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 50 Millionen Euro)
Rechtsprechung zu § 221 UGB
6
2023-12-11
2023-11-16
2020-03-06
2019-02-08
2013-10-24
2009-09-18
Verweise in dieser Vorschrift
9
- § 189Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften
- § 189aBegriffsbestimmungen
- § 222Aufstellung und Inhalt des Jahresabschlusses
- § 227Ausleihungen
- § 229Eigenkapital
- § 231VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung Gliederung
- § 243dBericht über Zahlungen an staatliche Stellen
- § 268Pflichtprüfung von Jahres- und Konzernabschluss
- § 285Ausnahmen, Stundung und Nachlass
Verweise auf diese Vorschrift
22
- § 203Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 229Eigenkapital
- § 243Lagebericht
- § 243bNachhaltigkeitsberichterstattung
- § 243cCorporate Governance-Bericht
- § 246Größenabhängige Befreiungen
- § 267aKonsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
- § 267cZEHNTER TITEL Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
- § 268Pflichtprüfung von Jahres- und Konzernabschluss
- § 271aAusschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem…
- § 273Prüfungsbericht
- § 275Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 277ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das…
- § 278Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- § 279Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße…
- § 282DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
- § 283Zwangsstrafen
- § 284Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die…
- § 287Umsetzung von Unionsrecht
- § 906Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten
- § 907Übergangsbestimmungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz
- § 908Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz