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§ 280 UGB – Offenlegung des Konzernabschlusses

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

(1)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen: 1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht; 2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk; 3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und 4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen. Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 267 a, Absatz 11, einzureichen.
(2)Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, oder Paragraph 277, Absatz eins, zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr 1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und a. Litera a falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt; b. Litera b falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt; 2. die Kriterien des § 267b erfüllt hat und die Kriterien des Paragraph 267 b, erfüllt hat und 3. ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist. ob es die Kriterien des Paragraph 267 c, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß Paragraph 267 c, Absatz 2, befreit ist. § 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. Paragraph 277, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996 )

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