§ 28 UGB – Anmeldung der Firma
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Firma
Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 3Unternehmer kraft Eintragung
- § 5Anwendungsbereich der weiteren Bücher
- § 8Eintragung
- § 16Gerichtliche Feststellungen
Verweise auf diese Vorschrift
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