§ 280a UGB – Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen. Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Artikel 22, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.06.2017 Seite 46, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 20 vom 24.01.2020 Seite 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.
Rechtsprechung zu § 280a UGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 277ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das…
- § 281Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 282DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts