§ 282 UGB – DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2)Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen. Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 221, Absatz 6, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen. (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 58, BGBl. I Nr. 6/2026 )
(3)Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 282 UGB
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2011-11-24
2011-11-03
2008-05-08
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 189aBegriffsbestimmungen
- § 221ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften ERSTER TITEL…
- § 277ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das…
- § 281Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
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