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§ 31 UGB – Insolvenzverfahren

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Firma

(1)Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. § 10 und § 15 sind nicht anzuwenden.
(2)Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO.
(3)Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Wird eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG eingestellt, so reicht der Hinweis auf diese Zeichnung.

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Rechtsprechung zu § 31 UGB

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2017-05-29
2015-07-31
2009-04-16

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.