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Europaius

§ 425 UGB – Frachtführer

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft

Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 425 UGB

8
2023-09-04
2022-10-14
2020-05-04
2019-04-08
2012-04-19
2009-11-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.