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§ 157 ZPO – Bestreiten der Eintrittspflicht der Rechtsnachfolger

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Fünfter Titel – Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens · nichtamtliche Überschrift

Wenn die geladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben bei der Tagsatzung erscheinen und die Verpflichtung, in den Process einzutreten, bestreiten, hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Falls das Gericht im Sinne einer Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens entscheidet, kann nach Verkündung dieser Entscheidung in der nämlichen Tagsatzung nach Lage der Sache das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen oder fortgesetzt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn ein Recurs gegen den verkündeten Beschluss voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.

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Rechtsprechung zu § 157 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.