§ 171 ZPO – Öffentlichkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung
(1)Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2)Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
Rechtsprechung zu § 171 ZPO
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2015-02-17
2014-11-27
Verweise in dieser Vorschrift
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