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§ 206 ZPO – Ausfertigung des Vergleichsprotokolls

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Zweiter Titel – Vorträge der Parteien und Processleitung · nichtamtliche Überschrift

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.

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Rechtsprechung zu § 206 ZPO

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2019-02-18

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.