§ 207 ZPO – Verhandlungsprotokoll
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle
(1)Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 207 ZPO
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2017-11-21
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 209Protokollierung
- § 210Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch
- § 418Unterschrift und Ausfertigung des Urteils
Verweise auf diese Vorschrift
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