Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 249 ZPO – Wirkung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung · nichtamtliche Überschrift

(1)Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
(2)Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den §§ 257 ff vorzugehen.
(3)Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 249 ZPO

4
2026-01-16
2025-05-15
2006-11-14

Verweise in dieser Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.