§ 274 ZPO – Glaubhaftmachung (Bescheinigung)
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme
Kurz erklärt
§ 274 ZPO regelt die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachenbehauptungen. Dafür sind alle Beweismittel zulässig außer der eidlichen Parteienvernehmung, wobei sich eine Beweisaufnahme, die nicht sofort durchführbar ist, dafür nicht eignet. Zudem ist eine zur Glaubhaftmachung dienende Beweisaufnahme nicht an die besonderen Vorschriften des Beweisverfahrens gebunden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
(2)Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.
Rechtsprechung zu § 274 ZPO
574
2026-06-05
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