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§ 273 ZPO – Festsetzung des Betrages nach freier Überzeugung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 273 ZPO erlaubt dem Gericht, die Höhe eines Schadens, Interesses oder einer sonstigen Forderung nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn feststeht, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, der genaue Betrag aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bewiesen werden kann. Das Gericht kann dabei angebotene Beweise übergehen und stattdessen auch eine eidliche Parteienvernehmung vorausschicken. Bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen gilt dies ebenso für einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende strittige Ansprüche, deren vollständige Aufklärung unverhältnismäßig schwierig wäre, sowie für Ansprüche bis 1.000 Euro.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebürt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Der Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Vernehmung einer der Parteien über die für die Bestimmung des Betrages maßgebenden Umstände vorausgehen.
(2)Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnisse stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Absatz 1) nach freier Überzeugung entscheiden. Gleiches gilt auch für einzelne Ansprüche, wenn der begehrte Betrag jeweils 1 000 Euro nicht übersteigt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 273 ZPO

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2026-02-17

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.