§ 273 ZPO – Festsetzung des Betrages nach freier Überzeugung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 273 ZPO erlaubt dem Gericht, die Höhe eines Schadens, Interesses oder einer sonstigen Forderung nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn feststeht, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, der genaue Betrag aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bewiesen werden kann. Das Gericht kann dabei angebotene Beweise übergehen und stattdessen auch eine eidliche Parteienvernehmung vorausschicken. Bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen gilt dies ebenso für einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende strittige Ansprüche, deren vollständige Aufklärung unverhältnismäßig schwierig wäre, sowie für Ansprüche bis 1.000 Euro.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.