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§ 341 ZPO – Parteibeteiligung an der Zeugenvernehmung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Vierter Titel – Beweis durch Zeugen · nichtamtliche Überschrift

(1)Über die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des §. 289. Über die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des Paragraph 289,
(2)In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mittheilung schriftlicher Fragen an den mit der Vernehmung beauftragten Richter auszuüben.

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Rechtsprechung zu § 341 ZPO

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.