§ 360 ZPO – Frist zur Erstattung des Gutachtens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Fünfter Titel – Beweis durch Sachverständige · nichtamtliche Überschrift
(1)Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen.
(2)Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (§. 286).
Rechtsprechung zu § 360 ZPO
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2019-02-18
2015-01-29
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