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§ 367 ZPO – Anwendung der Vorschriften über den Zeugenbeweis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Fünfter Titel – Beweis durch Sachverständige · nichtamtliche Überschrift

Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Beweis durch Sachverständige und insbesondere auch auf deren Vernehmung und die Protokollirung des bei einer Tagsatzung abgegebenen Befundes und Gutachtens die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 367 ZPO

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.