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§ 375 ZPO – Vernehmung der Partei als Beweismittel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Fünfter Titel – Beweis durch Sachverständige · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Beweisführung durch Vernehmung der Partei wird durch Beschluss angeordnet. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Beweisführung geschieht dadurch, dass das Gericht an die zu vernehmende Partei über die Thatsachen, deren Beweis durch die Vernehmung hergestellt werden soll, die geeigneten Fragen stellt. Für diese Befragung der Partei haben die Vorschriften der §§. 340 bis 343 sinngemäß zu gelten.
(2)Diese Befragung hat vor dem erkennenden Gerichte zu geschehen. Die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter ist nur zulässig, wenn dem persönlichen Erscheinen der Partei unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen, oder dasselbe unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

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Rechtsprechung zu § 375 ZPO

3
1989-05-09
1966-10-13
1962-03-29

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.