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§ 39 ZPO – Anwendung der Parteibestimmungen auf Bevollmächtigte

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.

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Rechtsprechung zu § 39 ZPO

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2024-01-18
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