§ 457 ZPO – Beschränkung der Besitzstörungsverhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift
(1)Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 76, BGBl. Nr. 135/1986 )
Rechtsprechung zu § 457 ZPO
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2016-11-24
1984-01-24