§ 456 ZPO – Verbot nach der Klage ohne Anhörung des Gegners
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift
Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.
Rechtsprechung zu § 456 ZPO
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2000-04-28
1982-10-06
Verweise in dieser Vorschrift
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