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§ 536 ZPO – Inhalt der Klage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift

Die Klage muss insbesondere enthalten: 1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung; 2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund); 3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel; 4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände; 5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.

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Rechtsprechung zu § 536 ZPO

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2021-11-29
1991-02-25
1988-02-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.