§ 537 ZPO – Ausschluss des Richters bei Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift
Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530, Z 4, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 537 ZPO
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2018-04-17
Verweise in dieser Vorschrift
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