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§ 564 ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

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Rechtsprechung zu § 564 ZPO

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2005-04-27
2005-04-27

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