§ 586 ZPO – Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
(1)Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.
Rechtsprechung zu § 586 ZPO
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2020-07-23
2003-05-28