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§ 586 ZPO – Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

(1)Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 586 ZPO

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2020-07-23
2003-05-28

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.