§ 585 ZPO – Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
Rechtsprechung zu § 585 ZPO
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2005-03-17
Verweise auf diese Vorschrift
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