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§ 612 ZPO – Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

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Rechtsprechung zu § 612 ZPO

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2019-05-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.