§ 612 ZPO – Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
Rechtsprechung zu § 612 ZPO
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2019-05-15
Verweise auf diese Vorschrift
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