§ 577 ZPO – Anwendungsbereich des Abschnitts über Schiedsverfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage · nichtamtliche Überschrift
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt.
(2)§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3)Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
(4)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.
Rechtsprechung zu § 577 ZPO
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2026-04-07
2026-04-07
2021-02-17
2021-02-17
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 578Gerichtliche Tätigkeit
- § 580Empfang schriftlicher Mitteilungen
- § 583Form der Schiedsvereinbarung
- § 584Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
- § 585Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
- § 593Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen
- § 602Gerichtliche Rechtshilfe
- § 612Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
- § 614Achter Titel Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche