§ 615 ZPO – Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.
Rechtsprechung zu § 615 ZPO
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2026-05-13
2026-01-07
2025-03-04
2024-04-16
2017-05-30