§ 5 ZPO – Anwendung auf gesetzliche Vertreter
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.
Rechtsprechung zu § 5 ZPO
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2001-01-17
Verweise auf diese Vorschrift
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