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§ 5 ZPO – Anwendung auf gesetzliche Vertreter

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

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Rechtsprechung zu § 5 ZPO

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2001-01-17

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.