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ECLI:BE:CTLIE:2019:ARR.20191021.1

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Cour du travail de Liège Jugement/arrêt du 21 octobre 2019 No ECLI: ECLI:BE:CTLIE:2019:ARR.20191021.1 No Rôle: 2018/AL/439 Domaine juridique: Droit du travail Date d'introduction: 2020-01-15 Consultations: 199 - dernière vue 2026-06-28 06:39 Fiche Une clause, imposée à tous les médecins et appliquée de façon égale, en vertu de laquelle la coopération entre un médecin actif en médecin aigue et un hôpital prend fin de plein droit lors du 65ème anniversaire du médecin n'est pas discriminatoire. Dans un fonction mettant en danger la vie de tiers, la différence de traitement sur base de l'âge est justifiée par des exigences professionnelles essentielles et déterminantes. Le but poursuivi (la sécurité des patients) est légitime, le critère est objectif et approprié (eu égard à l'inéluctable baisse avec l'âge des facultés physiques et intellectuelles) et les moyens de réaliser ce but sont appropriées et nécessaires (la fixation d'un âge maximum garantit que seules les personnes présentant les capacités physiques nécessaires puissent exercer, avec renvoi à C.J.U.E., 5 juillet 2017, W. Fries gg. Lufthansa CityLine GmbH, C-90/116). Cette clause est d'autant moins discriminatoire qu'elle ne fait pas obstacle à la conclusion d'un nouveau contrat de collaboration après l'âge de 65 ans, permettant de prendre en considération tant les besoins de l'hôpital que les exigences de la fonction en rapport avec les capacités du médecin concerné. La fin du contrat de collaboration en raison du 65ème anniversaire ne constitue pas une révocation et ne suppose pas d'avis du conseil médical. Par contre, l'intéressé démontre une pratique constante de l‘hôpital consistant à octroyer un nouvel accord de collaboration à tous les médecins de plus de 65 ans qui en avaient fait la demande, sauf lui. Cette différence de traitement permet de présumer une discrimination sur base de l'âge en défaveur du médecin concerné et il appartient à l'hôpital de renverser cette présomption. Aucun des trois arguments avancés par l'hôpital (continuité des soins médicaux, garantie d'une rotation suffisante au sein du cadre médical et une pyramide des âges équilibrée, et la garantie d'une médecine de qualité) ne convainc la cour dans le cas d'espèce. En particulier, l'argument tiré de l'objectif de qualité dans des services en pénurie ne peut être retenu dès lors qu'il ressort des pièces que l'hôpital a renouvelé l'habilitation de médecins âgés de plus de 65 ans sans s'inquiéter de leur état de santé et de leurs facultés, et allant même jusqu'à prolonger l'habilitation d'un médecin ayant connu des incidents contre l'avis de son chef de service. La Cour admet donc que le médecin qui s'est vu refuser son renouvellement a été victime de discrimination en raison de son âge. Thésaurus UTU: DROIT SOCIAL - DROIT SOCIAL - PRINCIPES GÉNÉRAUX - Égalité de traitement Mots libres: Discrimination sur base de l'âge - médecin hospitalier - validité d'une clause généralisée mettant un terme à la collaboration à l'âge de 65 ans - pas de nécessité d'un avis du conseil médical - renversement de la charge de la preuve atteint en raison de la pratique consistant à conclure un nouveau contrat à l'issue de cette échéance avec tous les médecins l'ayant demandé sauf avec l'intéressé - absence de justification (pas de but légitime). Bases légales: Loi - 10-05-2007 - Art. 7,8,9 et 12 - 35 Lien ELI No pub 2007002099 Loi - 07-08-1987 - Art. 125,1 - 32 Lien ELI No pub 1987800433 Texte de la décision Repertoriumnr. 2019 / A.L. des Arbeitsgerichts 17/87/A Datum der Verkündung 21. Oktober 2019 Listennummer : 2018/AL/439 In Sachen K. G. C/ SANKT-N. H. E. Arbeitsgerichtshof Lüttich Division Lüttich 4. KAMMER IN SACHEN : Herr Dr. G. K., NRN , Zur , im Folgenden Als Herr Dr. K., Herr K. oder Dr. K. bezeichnet, Berufungskläger, anwesend, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Guido ZIANS, mit Kanzlei in 4780 SANKT VITH, Aachener Straße, 76, GEGEN : Die gemeinnützige Stiftung SANKT-N. H. E., ZUD , mit Sitz in , , im Folgenden als das Krankenhaus oder das Hospital bezeichnet, Berufungsbeklagte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Martin HISSEL, mit Kanzlei in 4700 EUPEN, Aachener Straße, 33 und Herrn Rechtsanwalt Raf VAN GOETHEM. aus Leuven. • • • Nach Durchsicht der Verfahrensakte, insbesondere : - des am 19.04.2018 durch die zweite Kammer des Arbeitsgerichts EUPEN verkündeten kontradiktorischen Urteils; - des am 05.07.2018 bei der Kanzlei des hiesigen Gerichtshofs erhaltenen und am selben Tag notifizierten Berufungsantrags; - der am 07.01.2019 erhaltenen digitalen Schlussanträge der berufungsklagenden Partei; - der am 06.05.2019 erhaltenen digitalen Schlussanträge der berufungsklagenden Partei; - der am 09.05.2019 erhaltenen zusätzlichen Schlussanträge sowie Unterlagen mit Inventar der berufungsklagenden Partei; - der am 22.08.2019 erhaltenen digitalen Syntheseschlussanträge der berufungsklagenden Partei; der am 27.08.2019 erhaltenen Syntheseschlussanträge der berufungsklagenden Partei; - der am 30.10.2018 erhaltenen digitalen Schlussanträge sowie Unterlagen der berufungsbeklagten Partei; - der am 27.02.2019 erhaltenen digitalen Schlussanträge der berufungsbeklagten Partei; - der am 01.07.2019 erhaltenen digitalen Syntheseschlussanträge und deren Inventars sowie Unterlagen der berufungsbeklagten Partei; - der am 30.07.2019 erhaltenen Unterlagen mit Inventar der berufungsbeklagten Partei; -der am 06.09.2019 erhaltenen digitalen weiterführenden Syntheseschlussanträgen sowie Unterlagen mit Inventar der berufungsbeklagten Partei; Nach Anhörung der Prozessparteien in ihren Plädoyers in der öffentlichen Sitzung vom 16.09.2019. Nach Anhörung von Frau Prokurator des Königs und Arbeitsauditor Andrea TILGENKAMP, delegiert als Generalstaatsanwältin durch Verfügung vom 25. Mai 1998 des Generalprokurators bei den Berufungs- und Arbeitsgerichtshöfen Lüttich, in ihrer mündlichen Stellungnahme in der öffentlichen Sitzung vom 16.09.2019, worauf die Parteien nicht erwidert haben. • • • 1. RELEVANTER SACHVERHALT UND VORGESCHEHEN Herr Dr. K. ist am 29. Dezember 1951 geboren. In seiner Eigenschaft als Facharzt für Anästhesie und Reanimation hat er am 5. September 1988 einen Vertrag mit dem Krankenhaus unterschrieben. Es ging nicht um einen Arbeitsvertrag sondern um einen Zulassungsvertrag: Das Krankenhaus hat Dr. K. die Zulassung am St. Nikolaus-Hospital als Facharzt für Anästhesie, Reanimation und Intensivmedizin erteilt. Dabei war deutlich, dass Herr Dr. K. als Selbständiger tätig war. Der Vertrag sah auch vor, dass Herr Dr. K. mit Einverständnis des Krankenhauses 2 halbe Tage pro Woche in seiner Praxis außerhalb des Krankenhauses Sprechstunden für Schmerztherapie abhalten würde (Artikel 4.4). Auch die Beendigung der Zulassung war vertraglich geregelt, und zwar im Artikel 13.1: „Die vorliegende Zulassung gilt für eine unbestimmte Dauer, insofern nicht eine der unterzeichneten Parteien das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aufgekündigt hat. Ab dem 1. Dienstjahr gelten folgende Kündigungsfristen: - 1 Jahr : Kündigungsfrist vom 2. bis zum 5. Dienstjahr einschließlich - 2 Jahre: Kündigungsfrist vom 6. bis zum 10. Dienstjahr einschließlich - 3 Jahre: Kündigungsfrist ab Beginn des 11. Dienstjahres. (...) Der unterzeichnete Facharzt erklärt sein Einverständnis, dass vorliegender Zulassungsvertrag am 28.12.2016 mit Vollendung seines 65. Lebensjahres endet, ohne dass das Hospital ihm hierfür eine Kündigung mitteilen muss". Im Folgenden wird der letzte Paragraph dieser Bestimmung als „Altersklausel" bezeichnet. Im Laufe der Zeit ist Dr. K. Leiter seines Dienstes geworden (26 Jahre) und zwei Mal Chefarzt des Krankenhauses (insgesamt 15 Jahre), was, führt er unwidersprochen an, zu Reibungen mit den anderen Verantwortlichen des Krankenhauses (Verwaltungsrat und Ärzte) geführt hat. Im Januar 2016 ist er als Chefarzt nach einer letzten Streitigkeit mit dem Verwaltungsrat zurückgetreten, in einem Kontext, den er als Mobbing empfunden hat. Seine Tätigkeit als Arzt hat er aber fortgeführt. Am 23. Juni 2016 hat Herr Dr. K. das Krankenhaus angeschrieben und um sein Einverständnis gebeten, seine Tätigkeit nach dem 29. Dezember 2016 weiterhin zum Wohle des Krankenhauses fortzusetzen. Am 12. September 2016 hat Dr. K. auf Anfrage vom damaligen Chefarzt erklärt, dass er sich eine Vollzeitbeschäftigung als Anästhesist vorstellte, teilweise in der Klinik und teilweise in seiner Privatpraxis. Zu diesem Anlass hat er sein Engagement für die Notaufnahme und seine Bereitschaft, sich an die Bereitschaftsdienste (sowohl in der Anästhesie als in der Intensivmedizin) zu beteiligen, zum Ausdruck gebracht. Am 20. September 2016 hat ein gespaltener Verwaltungsrat entschieden, die Mitarbeit mit Herrn Dr. K. nicht zu verlängern. In Ermangelung einer Antwort hat sein damaliger Anwalt das Krankenhaus am 3. Oktober 2016 angeschrieben. Er ging von einer stillschweigenden Verlängerung aus und bat um schriftliche Stellungnahme mit Angabe der Entscheidungsgründe, falls dies nicht der Fall sein sollte. Das Krankenhaus hatte den Antrag zwar schon abgelehnt, aber anscheinend hatte Herr Dr. K. den Brief vom 23. September 2016, der in sein Fach gelegt wurde, nicht zur Kenntnis genommen. Auf jeden Fall ließ das Krankenhaus wissen, dass der Verwaltungsrat sich mehrheitlich dazu entschieden hatte, den Zulassungsvertrag, der am 28. Dezember 2016 auslief, nicht zu verlängern. Herr Dr. K. war vom 30. September bis zum 31. Dezember 2016 krankgeschrieben. In einem Schreiben vom 9. November 2016 hat der Anwalt von Herrn Dr. K. angeführt, die Altersklausel (Art. 13.1., Absatz 4 des Zulassungsvertrages), nach der der Vertrag mit dem 65. Geburtstag endet, sei nichtig, weil sie eine Form der Diskriminierung und eine Verletzung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung bildet. Dies war Anlass zu einer trockenen Korrespondenz. Der Fall vom Dr. K. wurde demzufolge dem Ärzterat vorgetragen. Am 14. Dezember 2016 hat der Ärzterat mit 6:1 (6 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung) in geheimer Abstimmung die Entscheidung des Verwaltungsrates unterstützt. Am 23. Dezember 2016, d.h. ein paar Tage vor dem 65. Geburtstag von Herrn Dr. K., hat das Krankenhaus seine Entscheidung schriftlich bestätigt und begründet. Es hat die Diskriminierungsbeschuldigung in einer detaillierten Argumentation zurückgewiesen und hat ebenfalls mitgeteilt, dass es bereit wäre, einen befristeten Vertrag mit einem bestimmten Gegenstand mit Dr. K. zu schließen. Am 29. Dezember wurden der Zugangsausweis und die Passwörter von Herrn Dr. K. desaktiviert. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 haben die Anwälte von Herrn Dr. K. das Krankenhaus in Verzug gesetzt, für einen behaupteten verursachten Schaden aufzukommen und daher die Summen von 1.940.399 euro (3-jähriger Umsatz der Gesellschaft des Dr. K., in Bezug auf die verträgliche 3-jährige Kündigungsfrist) und 150.000 euro wegen moralischen Schadens auf ihr Drittkonto zu überweisen. Am 21. Januar 2017 hat der Ärzterat dem Verwaltungsrat mitgeteilt, er würde einem neuen Vertrag von Dr. K., der eine ambulante Algologie abdeckt, zustimmen „insofern der Dienst Anästhesie mit Dr. K. einen Kompromiss über seine Arbeit ausarbeiten kann". In einem Brief vom 25. Januar 2017 hat das Krankenhaus seine Position erneut dargelegt und sein Angebot in Hinsicht auf eine weitere Zusammenarbeit verdeutlicht: es ginge um einen befristeten Vertrag (wobei die Dauer nicht präzisiert wurde), der es Dr. K. lediglich erlauben würde, eine Konsultation ambulatorischer Algologie abzuhalten. Durch Vorladung vom 4. April 2017 haben Herr Dr. K. und seine Gesellschaft das Hospital vor das Arbeitsgericht Eupen geladen. Sie beantragten, das Krankenhaus dazu zu verurteilen, der Gesellschaft einen materiellen Schadenersatz in Höhe von 1.830.898,10 euro und dem Dr. K. eine Entschädigung für seinen moralischen Schaden von 150.000 euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Satz ab dem 19. Januar 2017. Sie beantragten auch die Verurteilung des Krankenhauses zu der Prozesskostenvergütung von 262,37 euro und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Die Gesellschaft ist kurz danach aus dem Verfahren zurückgetreten und Dr. K. hat im persönlichen Namen die Zahlung von einem materiellem Schaden von 1.940.129,60 euro (hilfsweise 1.759.524,50 euro ) zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem 19. Januar 2017 bis zur endgültigen Zahlung, und um die Zahlung eines moralischen Schadens von 150.000 euro gefordert. Er beantragte auch, das Krankenhaus zu den Kosten des Verfahrens (insgesamt 36.700,90 euro ) zu verurteilen. Mit seinem Urteil vom 19. April 2018 hat das Gericht einerseits der Gesellschaft von Dr. K. Urkunde über ihren Klageverzicht erteilt und sie zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.440 euro verurteilt. Andererseits hat es die Klage vom Dr. K. für zulässig jedoch unbegründet erachtet, ihn demzufolge abgewiesen und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt, die von ihm auf 36.700,90 euro und vom Krankenhaus auf 18.000 euro liquidiert wurden. Das Gericht hat nach einer ausführlichen Analyse entschieden, die bestrittene Altersklausel sei keine Diskriminierung aufgrund des Alters. Mit einem Antrag vom 5. Juli 2018 hat Herr Dr. K. Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Während der Sitzung wurde die Problematik des Strafverfahrens gegen das Krankenhaus wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Rückzahlungen durch das LIKIV angesprochen. Zu diesem Anlass hat die Frau delegierte Generalstaatsanwältin mitgeteilt, die Anträge der Staatsanwaltschaft nach der Untersuchung seien verfasst und man warte auf die Anberaumung vor der Ratskammer. Sie hat auch versichert, dass die Strafakte auf die Berechnung eines Schadens vielleicht einen Einfluss haben könnte falls es soweit kommen sollte, aber in Bezug auf die Diskriminierungsproblematik völlig irrelevant sei. 2. KLAGEGEGENSTAND UND STANDPUNKT DER PARTEIEN 2.1. Antrag und Standpunkt des Herrn Dr. K. Herr K. ist der Ansicht, der Artikel 13.1 seines Zulassungsvertrages (die Altersklausel) sei in Ermangelung einer vernünftigen und objektiven Begründung nichtig wegen ihres diskriminierenden Charakters. Folglich geht er davon aus, dass der Vertrag nicht von Rechtswegen zum 28. Dezember 2016 endete und einer Kündigung bedurfte. Diese Kündigung hätte das Krankenhaus aber laut Krankenhausgesetz vom 7. August 1987 nur nach einem qualifizierten Gutachten des Ärzterates aussprechen können, ein Gutachten das nicht ordnungsmäßig eingeholt wurde. Herr Dr. K. ist auch der Ansicht, der Ärzterat hätte mit der Rechtmäßigkeit von Artikel 13.1 des Zulassungsvertrages mit Bezug auf die Vorgaben des Gesetzes vom 10. Mai 2007 befasst werden müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, sei die Beendigung des Zulassungsvertrages auf Grund der auflösenden Bedingung laut Kassationsrechtsprechung nichtig. Herr Dr. K. führt eine doppelte Diskriminierung an: zum einen sei das Alterskriterium diskriminierend und zum anderen sei grundsätzlich bei anderen Ärzten anders verfahren worden. Dabei sind seiner Ansicht nach die angegebenen Begründungen an den Haaren herbeigezogen. Er betont, dass in der Vergangenheit die Verlängerungsanträge grundsätzlich alle positiv beschieden worden seien, wobei diejenigen Ärzte, die nicht im vollem Umfang tätig geblieben seien diese Wahl selbst getroffen hätten. Seiner Ansicht nach hätte das Angebot auf eventuelle Vertragsverlängerung, das ihm unterbreitet wurde, ihn in seiner Tätigkeit derart beschnitten, dass die Tätigkeitsfortsetzung letztendlich uninteressant gewesen wäre. Sogar vermutet er, dass die Weigerung eigentlich eine Retourkutsche wegen funktionsbezogener Konflikte mit dem Hospital sei. Herr Dr. K. verweist auf die Umkehr der Beweislast und die Tatsache, dass, seines Erachtens, das Krankenhaus nun ein legitimes Vorgehen beweisen muss. Zum Schluss legt er seine Entschädigungsansprüche dar, die er auf die Höhe der eigentlich zu wahrenden vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Jahren festlegt. Er beantragt auch die Ausgleichung seines moralischen Schadens in Höhe von 25.000 euro . Herr Dr. K. bittet den Arbeitsgerichtshof, die Berufung für zulässig und begründet zu erklären, das angefochtene Urteil aufzuheben, seiner Klage stattzugeben und die Berufungsbeklagte zur Zahlung von 1.759.524,50 euro als Kündigungsentschädigung und 25.000 euro als Schmerzgeld zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen seit dem 19. Januar 2017 und den Kosten (Vorladung: 700 euro und 2x 18.000 (Prozesskostenvergütung) : 36.700 euro ) zu verurteilen. Hilfsweise bittet er einen Buchhaltungssachverständigen zu bestimmen, mit der Aufgabe, die Entschädigungssumme festzulegen, die dem Antragsteller für eine Kündigungsfrist von 3 Jahren zustände. Hilfsweise beantragt er, das Krankenhaus dazu zu verurteilen, die Anträge auf Verlängerung des Zulassungsvertrages und die damit verbundenen Beschlüsse des Verwaltungsrates für die Fälle, die während 10 Jahre vor dem Fall des Antragstellers vom Verwaltungsrat entschieden worden sind, vorzulegen. 2.2. Antrag und Standpunkt des Krankenhauses Das Krankenhaus ist der Ansicht, das Gesetz vom 10. Mai 2007 sei nicht anwendbar. Es betont die Rechtmäßigkeit des unbefristeten Zulassungsvertrages, der ein Enddatum vorsieht. Es ist daher des Ansicht, dass das Gesetzt, das laut Artikel 5, § 2, 3 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist, im vorliegenden Fall nicht greift, da keine vorzeitige Beendigung stattgefunden hat. Zum Grunde vertritt es die Auffassung, es gebe keine Diskriminierung. Nachdem es den theoretischen Kontext ausführlich vorgetragen hat, führt es an, Herr K. würde eine solche Diskriminierung nicht beweisen und nicht mal glaubhaft machen, sodass die Umkehr der Beweislast nicht stattfinden kann. Das Krankenhaus weist daraufhin, dass die körperliche Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit eines Facharztes für Anästhesie und Reanimation entscheidend ist, und diese mit dem Alter abnimmt. Dabei handelt es sich um eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung. Es weist auf die Notwendigkeit hin, die Kontinuität der medizinischen Versorgung der Patienten zu gewährleisten, was eine Verjüngung der medizinischen Teams erfordert. Dabei zieht es die Leistungsfähigkeit von Herrn Dr. K. in Zweifel. Das Krankenhaus erklärt, dass die Erlaubnis, die anderen Ärzte erteilt wurde, nach dem 65. Geburtstag mit der Zulassung weiter zu arbeiten, Dienste mit geringer Besetzung betrifft (wobei die Anästhesie eben keinen dünnen Besetzungsgrad hatte), und dass die Verlängerungen immer zeitlich und/oder im Umfang begrenzt waren, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes. Es ist der Ansicht, dass die Beendigung des Zulassungsvertrages mit 65 verhältnismäßig und passend ist, um dieses Ziel zu erreichen. Das Krankenhaus behauptet, drei rechtmäßige Ziele vor Augen zu haben: die Kontinuität der ärztlichen Versorgung, die Garantie für eine ausreichende Rotation im Ärztekader in Kombination mit einer gerechten Verteilung über die verschiedenen Generationen und die Gewährleistung einer medizinischen Versorgung mit einem ausreichend hohen und qualitativ hochwertigen Niveau, insbesondere für die medizinischen Eingriffe, mit denen ein hohes Risiko verbunden ist und zu denen auch die Anästhesie zählt. Das Hospital besteht darauf, dass keine Indizien für ein anderes Ziel als die 3 vorerwähnten vorliegen. Es bestreitet die Behauptungen von Herrn Dr. K., die Nichtverlängerung sei eine Retourkutsche für die Stellungnahmen, die er als Dienstleiter und Chefarzt gemacht hat. Das Krankenhaus stellt den Kontext und die Bedingungen der Verlängerung verschiedener Ärzte vor, um deutlich zu machen, dass die Behandlung gleich war. Es beantragt, dass 2 Unterlagen von Herrn K., die er zur Untermauerung seiner These der Vergeltungsmaßnahme hinterlegt, aus der Verhandlung ausgeschlossen werden. Es zählt die Indizien auf, die eine respektvolle Haltung des Krankenhauses nachweisen. Es unterstreicht, dass Herrn Dr. K. zweimal der Vorschlag gemacht worden ist, eine Verlängerung in der Form eines neuen Vertrages für eine bestimmte Dauer und für genau bestimmte Aktivitäten anzunehmen - ohne Reaktion seinerseits. Das Hospital betont, dass die Perspektive der Beendigung des Vertrages mit Vollendung seines 65. Lebensjahres seit dem Tag der Schließung des Vertrages bekannt ist, sodass keinesfalls Rede von einer brutalen und abrupten Kündigung sein kann. Es gibt auch einen Einblick in die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, und kommt zum Schluss, dass unser Rechtssystem durchdrungen ist von Unterscheidungen aufgrund des Alters, die sowohl legitim als auch angemessen sind. Das Krankenhaus hebt hervor, dass eine Altersobergrenze für Ärzte in den europäischen Mitgliedstaaten sehr verbreitet und eine angemessene Praxis ist. Es führt aus, diese Maßnahme sei auch verhältnismäßig, insbesondere in Anwesenheit eines doppelten Vorschlags, einen neuen Vertrag zu schließen. Es merkt auch an, dass Herr Dr. K. nicht ohne Einkommen dasteht und in einem anderen Krankenhaus oder in seiner Privatpraxis weiter arbeiten könnte - oder einen Vertrag mit dem Hospital hätte aushandeln können. Es kommt zum Schluss, dass keine Diskriminierung vorhanden ist. Des Weiteren betont das Hospital, dass der Ärzterat zweimal um eine Stellungnahme gebeten wurde, als der Zulassungsvertrag noch lief, mit Vorlage aller triftigen Informationen. Es weist auch darauf hin, dass kein Rechtsmissbrauch vorhanden ist. Letztendlich geht das Krankenhaus auf die Gründe ein, weshalb die Forderungen von Herrn K. seiner Ansicht nach reduziert werden müssen. Es beantragt auf jeden Fall die Aussetzung der Entscheidung bis die strafrechtliche Untersuchung wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von Fälschungen, Betrug, Verstöße gegen die Gesetzgebung über die Ausführung der Medizinheilkunde und Bandenbildung, in der verschiedene Ärzte, unter anderem Herr Dr. K. verwickelt sind, abgeschlossen ist. Das Hospital erbittet: - Das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Forderungen von Dr. K. als unbegründet abzuweisen - Die Unterlagen 50 und 63 des Dr. K.s wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit und Unzuverlässigkeit der betreffenden Zeugen aus dem Verfahren auszuschließen - Für Recht zu sagen, dass die Parteien rechtsgültig vereinbart haben, den Zulassungsvertrag von Dr. K. am 28. Dezember 2016 auslaufen zu lassen, und dass keine Rede von einer ungerechtfertigten Diskriminierung aufgrund des Alters noch aufgrund einer anderen Grundlage sein kann, noch von irgendeinem Rechtsmissbrauch oder einer abrupten und brutalen Beendigung des Rechtsverhältnisses, die zu einem moralischen Schaden für Herrn K. führen würde, und somit für Recht zu sagen, dass es Dr. K. keinerlei Entschädigung weder für einen materiellen noch für einen moralischen Schaden schuldet - Für den Fall, dass der Arbeitsgerichtshof die Forderungen von Herrn K. dennoch für begründet erklären sollte, quod non, die durch ihn geforderten Entschädigungen abzuweisen oder doch zu reduzieren; hieran anschließend Dr. K. gemäß den Artikels 871 und 877 GGb zu verurteilen, die erforderlichen, beweiskräftigen Daten und Unterlagen, die einerseits seine aus dem Anästhesiepool erhaltenen Einnahmen und andererseits die von ihm selbst erzielten und in Rechnung gestellten Einnahmen für die von ihm im Krankenhaus erbrachten Dienstleistungen während der Jahre 2016, 2015 und 2014 sowie seine Steuerbescheide und seine Steuererklärungen für die betreffenden Jahre zu hinterlegen; und gegebenenfalls einen Sachverständigen zu bezeichnen, um den Herrn Dr. K. zustehenden Schadenersatz zu berechnen, indem er seinen Bemerkungen und den Anweisungen des Hofes Rechnung trägt; hieran ebenfalls anschließend die Entscheidung über die Herrn Dr. K. zu gewährende Entschädigung in Erwartung des Resultats der laufenden strafrechtlichen Untersuchung auszusetzten - Herrn Dr. K. zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen, hierin einbegriffen die Verfahrensentschädigung, die es auf 18.000 euro abrechnet und zwar sowohl für das Verfahren in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz, und hilfsweise die Kosten und die Verfahrensentschädigung umzulegen (sic) und aufgrund der Herrn K. schlussendlich zugesprochenen Beträge zu berechnen. 3. ENTSCHEIDUNG DES HOFES 3.1. Zulässigkeit der Berufung Es geht aus den Unterlagen nicht hervor, dass das Urteil zugestellt worden wäre. Der Berufungsantrag wurde fristgerecht eingeleitet. Die anderen Zulässigkeitsbedingungen sind ebenfalls erfüllt. Die Berufung ist zulässig. 3.2. Begründung Anwendbarkeit des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung Laut Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung muss man für seine Anwendung unter Arbeitsverhältnissen die Beziehungen, die unter anderem die Beschäftigung, die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und die Kündigungsregelungen umfassen, verstehen und dies sowohl für entlohnte als auch für nicht entlohnte Arbeit, für die im Rahmen von Praktikumsverträgen, Lehrverträgen, Berufseinarbeitungsverträgen und Erstbeschäftigungsabkommen geleistete Arbeit oder für Arbeit als Selbständiger. Das vorerwähnte Gesetz greift sehr wohl auf die Beziehung zwischen Herrn Dr. K. als Selbständiger und dem Krankenhaus. Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung legt seinen Anwendungsbereich fest. Folgende Auszüge sind im vorliegenden Fall zutreffend: Art. 5 - § 1 - Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, ist vorliegendes Gesetz auf sämtliche Personen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, anwendbar in Bezug auf: (...) 5. die Arbeitsverhältnisse, (...) § 2 - Was das Arbeitsverhältnis betrifft, ist vorliegendes Gesetz unter anderem, aber nicht ausschließlich, anwendbar: 1. auf die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung, worunter unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes zu verstehen ist: - die Stellenangebote oder die Stellenanzeigen und die Beförderungschancen und dies ungeachtet der Art ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung, - die Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien und der Auswahlwege, die im Anwerbungsverfahren verwendet werden, - die Festlegung und Anwendung der Anwerbungskriterien, die bei der Anwerbung oder Ernennung verwendet werden, (...) 3. auf die Bestimmungen und Praktiken in Bezug auf die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, worunter unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes zu verstehen ist: - die Kündigungsentscheidung, - die Festlegung und Anwendung der Bedingungen und Modalitäten der Kündigung, - die Festlegung und Anwendung der Kriterien bei der Kündigungsauswahl, - die Gewährung und Festlegung von Entschädigungen infolge der Beendigung des Berufsverhältnisses, - die infolge der Beendigung des Berufsverhältnisses ergriffenen Maßnahmen. (...) Es ist selbstverständlich möglich und rechtmäßig, dass ein Krankenhaus und ein Arzt einen Zulassungsvertrag auf unbestimmte Dauer abschließen, der, wie im vorliegenden Fall, ein äußerstes Datum für die Zusammenarbeit vorsieht. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis durch eine auflösende Bedingung (das Erreichen des 65. Geburtstag) ohne positive Handlung entbunden wird, ändert jedoch nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die Aufzählung, die aus der Richtlinie 2000/78/EG übernommen wurde, ist nur exemplarisch („unter anderem, aber nicht ausschließlich"). Das Gesetz vom 10. Mai 2007 ist, in Gegensatz zu dem, was das Hospital behauptet, sehr wohl anwendbar und greift sowohl auf die Beendigung des Zulassungsvertrages als auf die Verweigerung, Herrn Dr. K. neu einzustellen. Diskriminierung Im vorliegenden Fall ist das Alter offen als Beweggrund angeführt. Falls es soweit kommen sollte, würde es sich es um eine unmittelbare Diskriminierung handeln. Worin besteht eine solche Diskriminierung? Laut Artikel 7 vorerwähnten Gesetzes stellt jede unmittelbare Unterscheidung aufgrund eines der geschützten Merkmale eine unmittelbare Diskriminierung dar, es sei denn, diese unmittelbare Unterscheidung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und notwendig. Dabei müssen auch die Artikel 8 und 12 des Gesetzes berücksichtigt werden. Eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Alters kann laut Artikel 8 ausschließlich aufgrund wesentlicher und entscheidender beruflicher Anforderungen gerechtfertigt werden, d.h. ein bestimmtes Merkmal, das im Zusammenhang mit dem Alter aufgrund der Art der betreffenden spezifischen Berufstätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung wesentlich und entscheidend ist und die Anforderung auf einem rechtmäßigen Ziel beruht und im Verhältnis zu diesem erstrebten Ziel steht. Artikel 12 besagt aber, dass, in Abweichung von Artikel 8, eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Alters auf Ebene der Arbeitsverhältnisse keine Diskriminierung darstellt, sofern sie (

  1. a)sachlich und angemessen (
  2. b)durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder jedes andere vergleichbare rechtmäßige Ziel gerechtfertigt ist und (
  3. c)die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind. Artikel 28 sieht unter Umständen eine Umkehr der Beweislast vor: Wenn Herr Dr. K. sich auf Taten beruft, die das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters vermuten lassen, muss das Krankenhaus beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Herr Dr. K. behauptet, er sei unterschiedlich behandelt worden, weil alle anderen Ärzte, die es beantragt haben, die „Verlängerung" ihrer Zulassung bekommen haben und er nicht. Die Parteien haben ihre These auf die Weigerung, den Zulassungsvertrag nach dem 65. Geburtstag von Herrn Dr. H. zu „verlängern", zugespitzt und den angeblich diskriminierenden Charakter der diesbezüglichen Klausel erörtert. Eigentlich müssen aber zwei Sachen unterschieden werden. Einerseits hat das Krankenhaus der Mitarbeit mit Herrn K. aufgrund einer verträglichen Klausel ein Ende gesetzt. Andererseits hat das Krankenhaus anderen Ärzten eine neue Zulassung gewährt, und Dr. K. nicht. Es geht um zwei verschiedenen Phasen. Der Hof wird erst die Beendigung des Vertrages und ihre Regelmäßigkeit in Bezug auf die sogenannte Altersklausel prüfen. Gültigkeit der Altersklausel Herr Dr. K. beruft sich auf die Anwendung der sogenannten Altersklausel, auf alle Ärzte des Krankenhauses anwendbar, nach der der Zulassungsvertrag am 28.12.2016 mit Vollendung seines 65. Lebensjahres endet, ohne dass das Hospital hierfür eine Kündigung mitteilen muss. Er meint, diese Klausel lässt das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters vermuten. In Wirklichkeit lässt diese Klausel keinesfalls auf eine solche Diskriminierung schließen. Sollte man davon ausgehen, dass Dr. K. ausreichend Elemente bringt, um die Beweislast zu kippen, kann nur festgestellt werden, dass das Krankenhaus den Gegenbeweis erbringt. Es geht nämlich um eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Alters, die (
  4. b)sachlich und angemessen ist, (
  5. a)durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und (
  6. c)zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig ist. Ein rechtmäßiges Ziel Das Krankenhaus behauptet, die Zusammenarbeit mit Herrn K. aus drei rechtmäßigen Zielen beendet zu haben: 1) die Kontinuität der ärztlichen Versorgung, 2)die Garantie für eine ausreichende Rotation im Ärztekader in Kombination mit einer gerechten Verteilung über die verschiedenen Generationen und 3) die Gewährleistung einer medizinischen Versorgung mit einem „ausreichend hohen und qualitativ hochwertigen" (sic) Niveau, insbesondere für die medizinischen Eingriffe, mit denen ein hohes Risiko verbunden ist und zu denen auch die Anästhesie zählt. Ein einziges rechtmäßiges Ziel reicht aus. Dabei muss das Ziel natürlich einen Bezug auf die faktische Lage haben, d.h. in concreto relevant sein, und es muss zutreffend sein - ein Vorwand, der nur angeführt wird, um den echten Bewegungsgrund zu decken, ist kein rechtmäßiges Ziel. Die Angaben, die Herr Dr. K. zu der Altersgestaltung im Dienst Anästhesie zum damaligen Zeitpunkt macht (Seite 22 seiner Schlussanträge), und die Tatsache, dass 2019 einer Anästhesistin von 65 Jahren die Genehmigung erteilt wurde, ein Jahr länger arbeiten zu dürfen, macht die Rechtfertigung aufgrund einer „gerechten Verteilung über die verschiedenen Generationen" besonders unglaubwürdig. Es ist einfach nicht nachvollziehbar, dass Herr Dr. K., falls er nach seinem 65. Geburtstag die Zulassung bekommen hätte, die angeführte gerechte Verteilung gefährdet hätte. Ein anderes Ziel überzeugt dagegen den Hof: die Gewährleistung einer medizinischen Versorgung mit einem qualitativ hochwertigen Niveau, insbesondere für die medizinischen Eingriffe, mit denen ein hohes Risiko verbunden ist und zu denen auch die Anästhesie zählt. Dieses Argument weist indirekt hinauf die breitere und allgemeine, nicht an ein besonderes Krankenhaus gebundene Problematik der Sicherheit des Patienten, und wird daher im Folgenden auch unter dem Stichwort „Volksgesundheit" angesprochen. Die Tätigkeit des Dr. K. spielt sich im Bereich der Akutmedizin ab, wo jeder Fehler schwerwiegende Folgen auf die Gesundheit und das Leben der Patienten haben kann . Der Hof spricht sich also nicht über die Rechtmäßigkeit der Altersklausel im Allgemeinen aus, sondern nur im Falle eines Arztes, der hauptsächlich in einem risikoreichen Bereich tätig ist. Die körperliche Integrität der Patienten muss bei der Bewertung einer Auflösungsklausel die Hauptsorge sein. Patienten haben Recht auf die bestmögliche Versorgung und ein Krankenhaus ist keine geriatrische Spielwiese. Es ist Aufgabe des Hospitals, seinen Ruf zu schützen und dafür zu sorgen, dass es für Fehler von Ärzten, die nicht mehr über die nötigen Fähigkeiten verfügen, nicht haften muss. Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, die Volksgesundheit sei ein legitimes Ziel. Bereits in 2010 hat er in Bezug auf eine Altersgrenze für deutsche Zahnärzte starke Hinweise in diese Richtung gegeben, sei es nun um zum Schluss zu kommen, dass die inkohärente Haltung der Behörde in Bezug auf die kritisierte Altersgrenze ein Zeichen dafür war, dass sie nicht gefährdet war . Rezenter hat der Europäische Gerichtshof eine Unterscheidung aufgrund des Alters gutgeheißen , die unserer Hof auch als besonders triftig erachtet, da es um einen Flugpiloten ging, der sich gegen eine Bestimmung wehrte, die eine Abbrechung seiner Tätigkeit mit 65 Jahren auferlegte. Diese Regelung beruhte aber auf der allgemeinen Sicherheit aller Benutzer des Luftraums. Im Punkt 43 des Entscheides hat der EuGH entschieden, dass es sich beim Ziel der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung handelt. Sowohl der Anästhesistberuf als der Pilotberuf erfordern eine hohe Konzentrationskraft und eine hohe Einsatzfähigkeit unter stressigen Bedingungen. In beiden Fällen beruht die Begrenzung auf die Sicherheit der Dritten (im vorliegenden Fall der Patienten). Der Hof ist davon überzeugt, dass die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus auch im Bereich der Volksgesundheit ein legitimes Ziel ist. Ein legitimes Ziel liegt vor. Eine sachliche und angemessene Unterscheidung Es ist unbestritten, dass die sogenannte Altersklausel sich in allen Zulassungsverträgen befand und systematisch angewendet wurde. Ein Arzt, der nach seinem 65. Lebensjahr weiter tätig sein wollte, musste im Hospital immer einen Antrag auf eine neue Zulassung stellen. Das Alter ist im Übrigen ein objektives Kriterium. Die Unterscheidung aufgrund des Alters ist sachlich. Die körperliche und intellektuelle Leistungsfähigkeit der Ärzte sind eine absolute Anforderung um die Qualität der Versorgung zu garantieren, insbesondere in der Akutmedizin. Laut Aktenangaben sind die Anästhesisten im Hospital in der Notaufnahme sehr gefordert. Da die Patienten, die sich in diesen Dienst begeben müssen, sich ihren Arzt nicht auswählen können, sondern durch den betreut werden, der zufällig Dienst hat, wiegt die Verantwortung des Krankenhauses, eine optimale Dienstleistung zu gewähren, ungleich schwer. Auch wenn es unangenehm ist, muss man einsehen, dass die menschlichen Fähigkeiten in der Regel mit dem Alter nachlassen. Das Alter von 65 Jahren ist nicht zufällig anno 2019 in Belgien das legale Pensionsalter. Zu Recht vertritt das Krankenhaus implizit die Meinung, man könne in der Regel nicht mehr davon ausgehen, dass ein Arzt in diesem Alter die nötigen Eigenschaften noch aufweist und dass das Fehlerrisiko steigt. Im Name der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung ist eine allgemeine Einstellung der Tätigkeit von Ärzten, zumindest in den verschiedenen Bereichen der Akutmedizin, beim Erreichen des 65. Geburtsjahres sachlich und angemessen. Angemessenheit und Notwendigkeit der Unterscheidung Eine allgemeine Lebensgrenze auferlegen ist für das Hospital eine angemessene und notwendige Art und Weise (unter anderen), die Qualität der Versorgung zu gewährleisten. Das Hospital merkt zu Recht an, dass eine allgemeine Altersklausel eben den Vorteil hat, individuelle und heikle Diskussionen zum Gesundheitszustand einzelner Ärzte und zu ihrer Bewertung zu vermeiden. In vorerwähnter Sache in Bezug auf einen Flugpiloten hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass eine Altersgrenze für die Ausübung gewisser Tätigkeiten nicht unbedingt eine Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bildet und insbesondere des in Art. 21 Abs. 1 der Charta enthaltenen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters und des in Art. 15 Abs. 1 der Charta verbürgten Rechts, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Der Hof hat in einem Entscheid vom 5. Juli 2017 insbesondere folgendes entschieden : 45 Was erstens die Geeignetheit dieser Bestimmung im Hinblick auf das verfolgte Ziel angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass in Bezug auf die Flugsicherheit Maßnahmen, die auf die Vermeidung von Flugzeugunglücken durch Kontrolle der Tauglichkeit und körperlichen Fähigkeiten der Piloten abzielen, damit menschliche Schwächen nicht zur Ursache derartiger Unfälle werden, unbestreitbar Maßnahmen darstellen, die geeignet sind, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C 447/09, EU:C:2011:573, Rn. 58). 46 Des Weiteren hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es wesentlich ist, dass Verkehrspiloten über angemessene körperliche Fähigkeiten verfügen, da körperliche Schwächen in diesem Beruf beträchtliche Konsequenzen haben können, und festgestellt, dass diese Fähigkeiten unbestreitbar mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C 447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67). 47 So sind die Bestimmungen von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011, da mit ihnen ausgeschlossen werden kann, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache wird, geeignet, die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen. (...) 55 Da die Piloten von Luftfahrzeugen in der Kette der Akteure der Luftfahrt ein wesentliches Glied darstellen, bleibt die Kompetenz dieser Spezialisten eine der Hauptgarantien für die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Zivilluftfahrt. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass von Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass nur die über die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten verfügenden Personen Luftfahrzeuge fliegen dürfen, unerlässlich, um die Gefahr von Zwischenfällen aufgrund menschlichen Versagens auf ein Mindestmaß zu verringern. 56 Unter diesen Umständen erscheint es nicht unvernünftig, dass es der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung der Bedeutung menschlicher Faktoren auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt sowie des über die Jahre fortschreitenden Verlusts der für die Ausübung des Pilotenberufs erforderlichen körperlichen Fähigkeiten für erforderlich hält, für die Tätigkeit als Pilot im gewerblichen Luftverkehr eine Altersgrenze festzulegen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt in Europa aufrechtzuerhalten. 57 Was die Festlegung der Altersgrenze speziell auf 65 Jahre angeht, beanstandet Herr Fries diese Grenze und bringt u. a. vor, dass zum einen keine wissenschaftlich gesicherten medizinischen Erkenntnisse eine erhöhte Gefahr im Zusammenhang mit dem Einsatz von Piloten nach Vollendung des 65. Lebensjahrs im gewerblichen Luftverkehr belegten und dass sich zum anderen der Rückgang der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit nicht mit Vollendung eines bestimmten Lebensalters einstelle, sondern von individuellen Faktoren, darunter der Lebensgeschichte, abhänge. 58 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. 59 Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen im Hinblick auf komplexe Fragen medizinischer Art verfügt wie der, ob bei Personen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, besondere körperliche Fähigkeiten, die für die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten erforderlich sind, nicht vorhanden sind, und dass er bei Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel, C 356/12, EU:C:2014:350, Rn. 64 und 65). 60 Aufgrund der engen Verbindung zwischen der Sicherheit der Zivilluftfahrt und dem Schutz der Besatzungsmitglieder, der Fluggäste und der Bewohner der überflogenen Gebiete steht es dem Unionsgesetzgeber frei, wenn er sich für die Festlegung einer Altersgrenze wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen entscheidet, angesichts wissenschaftlicher Ungewissheiten Maßnahmen den Vorzug zu geben, bei denen er sich sicher ist, dass sie ein hohes Maß an Sicherheit bieten, sofern diese auf objektiven Tatsachen gegründet sind. 61 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Altersgrenze von 65 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden kann, um als Endpunkt der Zulassung als Pilot im gewerblichen Luftverkehr zu dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen, C 341/08, EU:C:2010:4, Rn. 52). (...) 68 Somit ist festzustellen, dass das Verbot für Inhaber einer Pilotenlizenz, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben, als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung erforderlich ist. Dieselben Prinzipien, mutatis mutandis übernommen, überzeugen den Hof, dass die prinzipielle Begrenzung der Tätigkeit auf das 65. Lebensjahr angemessen und notwendig ist, um eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Fazit Der Hof erinnert daran, dass er sich nicht über die Rechtmäßigkeit der Altersklausel im Allgemeinen ausspricht, sondern nur im Falle eines Arztes, der hauptsächlich in einem risikoreichen Bereich tätig ist. Das durchgehend und gleich angewandte Grundprinzip der Unterbrechung einer verantwortungsvollen, mit Risiken für Dritte verbundenen und sowohl körperlich als mental anspruchsvollen Tätigkeit mit 65 Jahren ist nicht diskriminierend. Die Unterscheidung aufgrund des Alters ist durch eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung gerechtfertigt. Das verfolgte Ziel ist legitim, das Kriterium ist sachlich und angemessen, das Mittel ist angemessen und notwendig. Diese Regelung ist umso weniger diskriminierend, als dass sie sich im vorliegenden Fall in keiner Weise der Schließung eines neuen Vertrages widersetzt, wobei die Verhandlungen mit Augenmerk auf eine weitere Zusammenarbeit Kriterien wie die Nöte des Krankenhauses, die körperlichen Anforderungen der besprochenen Stelle (die z.B. für einen Anästhesist vielleicht etwas anspruchsvoller sind als für einen Dermatologen), die Intensität des Einsatzes (mit oder ohne Nacht- und Wochenenddienst) und der physischen und mentalen Gesundheitszustand des betroffenen Arztes einbeziehen können. Die vertragliche Klausel, wodurch die Zulassung von Herrn Dr. K. am 28. Dezember 2016 altersbedingt ausgelaufen ist, ist nicht diskriminierend. Gültigkeit der Beendigung des Vertrages Herr Dr. K. ist der Ansicht, die Beendung des Vertrages sei in Verletzung des Artikels 125, Absatz 1, 7°, des Krankenhausgesetzes vom 7 August 1987 geschehen. Laut dieser Bestimmung gibt der Ärzterat dem Verwalter des Krankenhauses eine Stellungnahme in Bezug auf die Abberufung („révocation") der Krankenhausärzte, außer im Falle einer Kündigung aus schwerwiegendem Grund. Wie bereits festgestellt ist die vertragliche Altersklausel vollkommen gültig, sodass keine Rechtshandlung von Nöten war, um den Zulassungsvertrag zu beenden und keine vorherige Stellungnahme vom Ärzterat eingeholt werden musste. Der Zulassungsvertrag vom Dr. K. ist am 28. Dezember 2016 altersbedingt von Rechtswegen ausgelaufen, ohne Diskriminierung, und bedurfte keineswegs einer Kündigung . Der Hof kann Herrn Dr. K. nicht folgen, wenn er behauptet, jede Beendigung des Vertrages sei eine Abberufung („révocation") im Sinne von Artikel 125, 7° des Krankenhausgesetzes vom 7 August 1987. Der zu diesem Zweck angeführte Entscheid vom Kassationshof vom 9. Februar 2009 führt im Übrigen keineswegs zu diesem Schluss. Eine Abberufung setzt eine positive Handlung voraus, und die Beendung eines Vertrages durch eine rechtmäßige Auflösungsklausel bildet keine solche Handlung. Daher teilt der Hof auch nicht die Auffassung, dass der Ärzterat die Rechtmäßigkeit der Altersklausel in Bezug auf die Vorgaben des Gesetzes vom 10. Mai 2007 hätte prüfen müssen . Und selbst wenn der Ärzterat diese Prüfung hätte vernehmen müssen, quod non, hat der Hof es gerade an seiner Stelle getan, und dabei festgestellt, dass die Altersklausel völlig legal ist. Die Auflösung des Vertrages aufgrund der Altersklausel ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei ist die Sache aber bei Weitem nicht geregelt. Die Tatsache, dass die immer angewendete Klausel nach der die Ärzte prinzipiell ihre Tätigkeit mit 65 Jahren aufgeben sollen (zumindest in der Akutmedizin), rechtmäßig ist, heißt nicht, dass das Krankenhaus diskriminierend mit der Verteilung von neuen Zulassungsverträgen umgehen kann. Verweigerung einer „Verlängerung" Die Parteien pflegen eine sichere Ambivalenz indem sie beide von einer „Verlängerung" des Vertrages reden . Der Zulassungsvertrag, der am 5. September 1988 unterschrieben wurde, ist am 28. Dezember 2016 ausgelaufen. Was danach hätte kommen können, und bei vielen Kollegen auch gekommen ist, ist keine Verlängerung von etwas, das abgelaufen war, sondern eigentlich die Schließung eines neues Vertrages, sei es (manchmal) zu denselben Bedingungen wie der frühere. Es ist unbestritten, dass die auflösende Bedingung nach der die Zusammenarbeit mit dem 65. Geburtstag des Arztes prinzipiell aufhört, sich im Zulassungsvertrag von allen Ärzten des Krankenhauses befindet. Es ist aber genauso unbestritten, dass das Krankenhaus mit mehreren Ärzten ein neues Arbeitsverhältnis (im weiten Sinne des Wortes, wie im Artikel 4, § 1 des Gesetzes) nach dieser Altersgrenze geschlossen hat. Dabei stellt sich die Frage, welche geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften bei der Wahl einer weiteren Zusammenarbeit wirklich gelten und ob diese nicht diskriminierend sind. Vorerwähnter Artikel 28 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 sieht unter Umständen eine Umkehr der Beweislast vor: Wenn Herr Dr. K. sich auf Taten beruft, die das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters vermuten lassen, muss das Krankenhaus beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Taten, die das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters vermuten lassen. Das Hospital erbittet, zwei Unterlagen (50 und 63) aus der Verhandlung auszuschließen, weil sie von Personen stammen, deren Objektivität zweifelhaft sei (Unzuverlässigkeit und fehlende Glaubwürdigkeit werden vorgeworfen). Dabei geht es erst um den ehemaligen Direktor des Krankenhauses, der bescheinigt, dass in seiner Zeit (2011-2018) die Anträge zur „Verlängerung" der Zulassung über das 65. Lebensjahr hinaus ohne große Nachfrage oder Diskussion bewilligt wurden (Unterlage 50). Einwände zur Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit eines Zeugens sind kein Grund zur Ausschließung der Aussage aus der Verhandlung. Je nachdem wie erwiesen sie sind, führen sie den Richter zu einer differenzierten Einschätzung der Beweiskraft der Aussage. Dasselbe gilt für die Unterlage 63. Da diese aber unerheblich ist, um über die Sache zu urteilen, stellt sich die Frage ihrer Glaubwürdigkeit eigentlich nicht. Der Hof nimmt die Unterlage 50 mit dem notwendigen Abstand zur Kenntnis. Es kann im Übrigen nur festgestellt werden, dass diese relativ vorsichtige Aussage nicht ausschlaggebend ist. Die Protokollauszüge, die das Krankenhaus selbst hinterlegt, beweisen aus sich, dass die „Verlängerung" der Zulassung über das 65. Lebensjahr hinaus nie Gegenstand von großen Diskussionen war - bis auf den Fall von Herrn Dr. K. Bei der Analyse kann nämlich nur festgestellt werden, dass das Hospital mit zweierlei Maß misst. In seinen Syntheseschlussanträgen (S. 18-19) zählt Herr Dr. K. eine Liste von 10 Ärzten auf, die nach ihrem 65. Geburtstag weiter arbeiten durften. Selbst im Dienst Anästhesie wurde im Februar 2019 einer Kollegin auf ihre Anfrage einstimmig erlaubt, nach ihrem 65. Geburtstag ein Jahr lang weiter zu arbeiten. Die Unterlage 6 des Krankenhauses bezeugt zahlreiche neue Zulassungen nach 65 Jahren (oder die Verlängerung dieser neuen Zulassung) und vervollständigt die Aussagen von Herrn Dr. K. in seinem Schriftsatz und seinen Unterlagen: - Verwaltungsrat vom 19. Januar 2016 (Unterlage 27 von Herrn K.): der Rat hat die Verlängerung für ein Jahr der nach dem 65. Lebensjahr gewährten Zulassung eines ca 67. Jährigen Gynäkologen, Dr. Ch., gestattet, mit Freistellung von den Dienstbereitschaften. - Verwaltungsrat vom 20. September 2016 (Unterlage 42 von Herrn K, Unterlage 6 vom Krankenhaus): während derselben Sitzung in der Herrn Dr. K. die neue Zulassung verweigert wurde, hat der Verwaltungsrat der Zulassung eines Hals-Nase-Ohren-Facharztes (Dr. H.) stattgegeben. Altersbedingt wurde die Zulassung nur bis zum 31. Dezember 2016 erteilt, aber der betroffene war 75 Jahre alt... - Am 20. Februar 2017 (Unterlage 6 vom Krankenhaus) wurde einem ca. 70-jährigen Onkologen (Dr. J.) eine dritte Verlängerung nach der Altersgrenze gestattet. Während derselben Sitzung wurde ein ca. 67-jähriger Augenarzt (Dr. L.) auch weiter zugelassen. - Am 18. April 2017 (Unterlage 6 vom Krankenhaus) wurde einem Kieferspezialisten, Dr. F. (ca. 65 Jahre alt), einem Radiologen, Dr S. (ca. 69 Jahre alt), und einem Urologen (ca. 65 Jahre alt), Dr. J., die „neue" Zulassung für ein Jahr verlängert. - Im Verwaltungsrat von einem unbestimmten Datum, wahrscheinlich am 20. Juni 2017 (Unterlage 6 des Krankenhauses), wurde dem Gynäkologen Dr. N. in Ermangelung von Bedenken seitens des Chefarztes eine vollzeitige „Verlängerung" des Zulassungsvertrages rückwirkend vom 31. Mai 2017 bis zum 30. Mai 2018 gewährt. Das Protokoll fährt fort: „Die Bedenken des ärztlichen Dienstleiters Dr. B. (siehe Mail vom heutigen 20.06.2017) bespricht der Chefarzt direkt mit Dr. B.. Die Verlängerung erfolgt auf Grundlage der dünnen ärztlichen Besetzung in der Gynäkologie". - Aus dem Bericht des Ärzterats ergibt sich, dass am 26. Februar 2019 drei Anträge auf Verlängerung behandelt und genehmigt wurden: ein Neurologe, der Radiologe, der schon verlängert wurde und Dr. W. eine 65-jährige Ärztin, aus dem Anästhesie Dienst, d. h. eine frühere direkte Kollegin von Dr. K. In seinen Schlussanträgen zitiert Herr Dr. K., ohne Widerspruch, noch den Fall eines 66-jährigen Geriaters, dem eine Zulassung nach dem 65. Geburtstag gestattet wurde. Aus den Auszügen der Beratungen des Verwaltungsrats, die das Hospital hinterlegt, in Verbindung mit den Angaben zum Alter der betroffenen Ärzte, ergibt sich eigentlich, dass die ungeschriebene Regel die Gestattung der neuen Zulassung nach dem 65. Lebensjahr ist. Die einzige erneute Zulassung die verweigert wurde, betraf Herrn Dr. K. ... Es stimmt allerdings, dass nicht allen erlaubt wurde, weiter vollzeitig zu arbeiten, aber Herrn Dr. K. wurde in seiner Behauptung, alle Ärzte haben bekommen, was sie sich erwünscht haben, nicht widersprochen. Es ist überdeutlich, dass die Haltung des Krankenhauses in Bezug auf die Schließung eines neuen Vertrages einen Behandlungsunterschied zwischen ihm und den anderen Ärzten aufweist. Es kann nicht behauptet werden, die unterschiedliche Behandlung liege an die Natur der Tätigkeit: die Gynäkologie ist genauso risikoreich (man denke an die Notkaiserschnitte) und eine andere Anästhesistin wurde „verlängert". Liegt es wirklich an dem Alter oder ist es die berüchtigte Retourkutsche, die Herr Dr. K. anführt? Trotz der sehr deutlichen Schlussanträge wurde das Hospital während der Sitzung nochmal ausdrücklich zu den wahren Entscheidungsgründen befragt. Liegt der Behandlungsunterschied zwischen Dr. K. und den anderen Ärzten wirklich am Alter? Das Krankenhaus hat wieder betont, die Verweigerung einer weiteren Zusammenarbeit (unter Vorbehalt des Algologieangebots) beruhe ausschließlich auf dem Alter und sei keineswegs der Ausdruck von menschlichen Schwierigkeiten, die einer Zusammenarbeit im Wege stehen würden. Obwohl Unbeliebtheit nicht zu den vom Gesetz vom 10. Mai 2007 geschützten Merkmalen gehört, besteht das Krankenhaus darauf, nur das Alter sei der Grund, weshalb Herr Dr. K. nicht mehr im OP arbeiten darf, und es könne nicht die Rede von einer Vergeltungsmaßnahme sein. Da das Alter das Unterscheidungskriterium ist, kann nur festgestellt werden, dass Herr Dr. K. ganz und gar gesondert behandelt wurde, da er als einziger seine frühere Tätigkeit nicht fortsetzen konnte. Die Aufzählung der anderen Fälle, wo anders entschieden wurde, lässt das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters vermuten. In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 kehrt die Beweislast sich um. Nun muss das Krankenhaus beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Rechtfertigungsgründe Das Krankenhaus versucht die Verlängerung der Zulassung einiger Ärzte zu kontextualisieren. Für den Gynäkologen N. (dessen Dienstleiter sich der Verlängerung wiedersetzt hat) weist es auf die dünne Besetzung des Dienstes hin, die sich von der komfortablen Bemannung der Anästhesie unterscheiden würde. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die Unterlage 30 von Herrn Dr. K. ist eine E-Mail vom 1. Dezember 2016 vom Dienstleiter Geburtshilfe an den damaligen Chefarzt, den damaligen Direktor des Krankenhauses und an einen anderen Gynäkologen. Er berichtete von der wiederholten Unfähigkeit des Drs. N. angefangene Kaiserschnitte, sowohl in Notfällen als auch in Routinefällen, zu Ende zu bringen und dass fünfmal der Anästhesist (4 mal Dr. K. und einmal ein anderer Arzt) es für angemessen hielt, den Bauch der Patientin zuzunähen. Er schlug vor, in solchen Fälle eher ihn oder den Kollegen, der auch in Kopie der Mail war, kommen zu lassen oder in Abwesenheit von beiden, den Bauchchirurgen von Dienst. Die Intervention des Anästhesists, der gleichzeitig die Patientin aus kardiovaskulärer Sicht überwachen muss, schien ihm gerichtsmedizinisch schwer zu rechtfertigen, vor allem da die Fälle sich anzuhäufen schienen. Am 20. Juni 2017 schrieb derselbe Dienstleiter Geburtshilfe an denselben damaligen Krankenhausdirektor unter dem Betreff „ Document PDF ECLI:BE:CTLIE:2019:ARR.20191021.1 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div

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