← België

Arrêt / Arrest 131611 - / - 19/05/2004

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 19 mai 2004 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.131.611 Aktenzeichen: A. 86633/XIII-1350 Sache: Arrêt / Arrest 131611 - / - 19/05/2004 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2004-05-22 Konsultationen: 61 - zuletzt gesehen 2026-07-04 07:16 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 131.611 von 19 Mai 2004 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 131.611 vom

  1. Mai 2004 A. 86.633/XIII-
  2. In der Rechtssache: die Gemeinde KELMIS, Wahldomizil bei Herrn G. ZIANS und Frau A. HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, Boulevard d'Avroy 7c 4000 Lüttich. Intervenierende Partei : die Personengesellschaft mit beschränkter Haftung BATICO, Wahldomizil bei Herrn M. HISSEL Rechtsanwalt, Aachener Straße 18 4700 Eupen. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  3. September 1999 eingereichten Klageschrift, mit der die Gemeinde KELMIS die Nichtigerklärung der am
  4. Juli 1999 von dem Minister für Raumplanung, Ausrüstung und Verkehrswesen an die PGmbH BATICO erteilten Baugenehmigung über die Errichtung dreier Wohnhäuser auf der Parzelle, gelegen in Kelmis, Schnellenberg, katastriert Flur D, Nr. 8 p, 20 f, 20 g, 20 e, beantragt; XIII - 1350d - 1/9 Aufgrund des am
  5. November 1999 eingereichten Gesuchs, mit dem die PGmbH BATICO beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund der Anordnung vom
  6. Januar 2000, die diese Intervention genehmigt; Aufgrund der Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  7. Mai 2000 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei; Aufgrund des Schriftsatzes der intervenierenden Partei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  8. Oktober 2000, die die Sache auf die Sitzung vom
  9. November 2000 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn KREINS, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, von Herrn MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegen- partei erscheint, und von den Herren HENRY und SCHMITZ, Rechtsanwälte, die für die intervenierende Partei erscheinen; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; XIII - 1350d - 2/9 Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
  11. Am
  12. Juni 1998 beantragte die intervenierende Partei eine Baugenehmigung zwecks Errichtung dreier Wohnhäuser (Regularisierung einer existierenden Lage).
  13. Durch Erlaß des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Kelmis vom
  14. September 1998 wurde der Antrag abgelehnt, und zwar aus folgenden Gründen : "[...]; Gesehen die Genehmigung für den Bau von Aufenthaltseinrichtungen (14 Wohnungen + Pförtnerwohnung + Sportplatz + Spielplatz + Cafeteria + Schwimmbad) erteilt durch das Ministerium der Wallonischen Region am
  15. Juli 1995; Gesehen, daß die durch die Firma Batico durchgeführten Arbeiten (Regularisierungsantrag Nr. 1746.N), d.h. die Errichtung von 3 Wohnhäusern, besagter Genehmigung des 06.07.1995 nicht entsprechen; Gesehen, daß besagte Wohnhäuser innerhalb des Freizeitgebietes gelegen sind, demnach nicht mit den Bestimmungen des jetzigen Sektorenplanes übereinstimmen; [...]"
  16. Durch Erlaß des Ministers für Raumplanung, Ausrüstung und Verkehrswesen vom
  17. Juli 1999 wurde dem am
  18. Oktober 1998 von der PGmbH Batico gegen den Erlaß des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhobenen Einspruch stattgegeben. Die beantragte Baugenehmigung wurde erteilt. Die Begründung lautete wie folgt : "[...]; XIII - 1350d - 3/9 In Erwägung, dass die Ablehnung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums hauptsächlich auf die im Sektorenplan vorgesehene Gebietseinteilung zurückzuführen ist; In Erwägung, dass in der Tat die Parzellen der Antragstellerin im Sektorenplan Verviers-Eupen, der mit Kgl. Erlass vom
  19. Januar 1979 genehmigt wurde, in das Gebiet für Erholungsaufenthalt (jetzt Freizeitgebiet genannt) aufgenommen wurden; In Erwägung, dass das Sektorenplanprojekt vom
  20. September 1974 diese Parzellen zum Wohngebiet bestimmte; dass die betreffenden Parzellen in der Nähe des ebenfalls im Sektorenplanprojekt im Wohngebiet aufgenommenen Ferienzentrums von Neu-Moresnet gelegen sind; In Erwägung, dass die Regionalkommission für Raumplanung in ihrem Gutachten vorgeschlagen hat, "dass das Ferienzentrum von Neu-Moresnet in das Gebiet mit Erholungsaufenthalt und nicht mehr in das Wohngebiet aufgenommen werde"; In Erwägung, dass ohne besondere Begründung und im Gegensatz zu den Bestimmungen von Artikel 7, Absatz 7, des wallonischen Gesetzbuches über Raumplanung, Städtebau und Erbgut eine viel grössere Zone als das Gelände des Ferienzentrums von Neu-Moresnet, einschließlich der Grundstücke, die heute Eigentum der G.m.b.H. BATICO sind, im Sektorenplan in das Gebiet mit Erholungsaufenthalt (jetzt Freizeitgebiet genannt) aufgenommen wurde; In Erwägung, dass die Ermangelung einer Begründung dieser verschiedenen Bestimmung zwischen dem Sektorenplanprojekt und dem Sektorenplan die Gesetzlichkeit dieses Teiles des Sektorenplans in Frage stellt; In Erwägung, dass die Verwaltungsbehörde auf Grund von Artikel 159 der Verfassung sich weigern soll, die gesetzwidrige Regel anzuwenden, und sich nicht auf dieselbe stützen darf, um eine städtebauliche Genehmigung abzulehnen; In Erwägung, dass der Staatsrat mehrmals beschlossen hat, dass wenn der Sektorenplan für gesetzwidrig erklärt worden ist, die zuständige Behörde städtebauliche Genehmigungen erteilen kann, indem sie der guten örtlichen Gestaltung Rechnung trägt, insofern die erteilten Genehmigungen nicht darauf hinzielen, die Bestimmung wieder einzuführen, deren Ungesetzlichkeit festgestellt wurde (C.E.. Nr. 27.372,
  21. Januar 1987, Mazurel; C.E., Nr. 38.280,
  22. Dezember 1991, Delforge und Konsorten); In Erwägung, dass für die strittigen Gebäude ursprünglich eine Baugenehmigung erteilt worden war, die vom Staatsrat wegen Nichtübereinstimmung mit der Gebietseinteilung annulliert wurde; dass die Behörde durch die Erteilung dieser Genehmigungen also der Meinung war, dass das Projekt mit einer guten örtlichen Gestaltung vereinbar war; XIII - 1350d - 4/9 In Erwägung, dass aus der Baugenehmingungsakte hervorgeht, dass die errichteten Häuser keine Unterbrechung in der Landschaft und im bebauten Umfeld verursachen da sie sich sowohl durch ihre Einpflanzung als auch durch die gebrauchten Materialien und ihre Baukörperform einfügen; In Erwägung, dass die Häuser an einem ausgestatteten Weg gelegen sind; dass dort ein Verstädterungsprozess begonnen hat, den das Projekt ergänzt; dass auf der Seite des Weges, auf der die Häuser eingepflanzt sind, der Verstädterungsprozess bereits in Gang ist und dass die andere Seite schon völlig urbanisiert ist; dass es angebracht ist, diese Verstädterung weiter zu erlauben, insofern die betreffenden Grundstücke in der Nähe von KELMIS gelegen sind;" In der Erwägung, daß die Klägerin in einem ersten Klagegrund geltend macht, die Rechtskraft der entschiedenen Sache sei dadurch verletzt worden, daß verschiedene Urteile des Staatsrats, insbesondere das Urteil PARTING, Nr. 66.772, vom
  23. Juni 1997, bestimmt hätten, welche Bauarbeiten auf dem betreffenden Gelände zulässig seien; daß die klagende Partei vorbringt, daß der Staatsrat in diesem Urteil eine Baugenehmigung bezüglich bestimmter Bauten desselben Projekts aus dem Grunde nicht annulliert habe, weil diese Baugenehmigung mit dem Sektorenplan unter der Bedingung im Einklang sei, daß alle in der Baugenehmigung vorgesehenen Bauten verwirklicht würden; In der Erwägung, daß die Gegenpartei antwortet, der angefochtene Rechtsakt betreffe die Regularisierung für die Errichtung von Wohnhäusern auf anderen Parzellen als denjenigen, auf die sich die vorhergehenden Genehmigungen bezogen hätten; In der Erwägung, daß die intervenierende Partei geltend macht, der Staatsrat habe in seinen von der klagenden Partei angeführten Urteilen die Vereinbarkeit der Projekte mit dem Sektorenplan hinsichtlich der Bestimmung des Gebiets überprüft; daß - der intervenierenden Partei zufolge - der Minister in dem angefochtenen Beschluß die beanstandete Genehmigung nicht aufgrund des Sektorenplans erteilt habe, sondern nachdem er von diesen Plan wegen seiner Rechtswidrigkeit abgewichen sei; In der Erwägung, daß der Staatsrat in den besagten Urteilen über die Gesetzmäßigkeit des Sektorenplans, die nicht in Frage gestellt wurde, nicht befunden hat; XIII - 1350d - 5/9 daß von einer Verletzung der Rechtskraft der entschiedenen Sache nicht die Rede sein kann; daß der Klagegrund nicht begründet ist; In der Erwägung, daß die Klägerin in einem zweiten Klagegrund geltend macht, die Artikel 19 und 26 des WGRSE, das Legalitätsprinzip und die Rechtskraft der entschiedenen Sache seien dadurch verletzt worden, daß die angefochtene Entscheidung von dem Sektorenplan abweiche, weil die Änderung des Sektorenplans einer Grundlage entbehre, während der Behörde nicht gestattet sei, von dem Sektorenplan abzuweichen; daß sie an die Bestimmung des Gebiets und an den verbindlichen Charakter des Sektorenplans erinnert; daß sie vorbringt, daß die intervenierende Partei nach jahrelangen Verfahren die Rechtswidrigkeit des Sektorenplans zum ersten Mal in ihrer Klage vom
  24. Oktober 1998 angeführt habe; daß sie unter Bezugnahme auf das Urteil ANCKAERT und MEYFROODT, Nr. 58.935, vom
  25. März 1996 bemerkt, daß die in diesem Urteil erwähnten Bedingungen, denen entsprochen werden müsse, damit die Einrede der Rechtswidrigkeit eines Sektorenplans berücksichtigt werden könne, nicht erfüllt seien, da die intervenierende Partei im Rahmen der früheren Rechtsstreite vor dem Staatsrat die Legalität des anwendbaren Plans angenommen habe; daß sie auch noch geltend macht, daß die Rechtswidrigkeit - wenn sie feststünde - von der intervenierenden Partei selber gedeckt worden sei; In der Erwägung, daß die Gegenpartei unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Rechtsakts antwortet; In der Erwägung, daß die intervenierende Partei geltend macht, daß sie die Einrede in limine litis, in ihrem Interventionsgesuch, vorgebracht habe und daß die Rechtswidrigkeit nicht gedeckt werden könne; In der Erwägung, daß die Klägerin in einem vierten Klagegrund geltend macht, Artikel 159 der Verfassung sei verletzt worden; daß sie behauptet, daß nur die Gerichte, unter Ausschließung der Verwaltungsbehörde, sich weigern dürften, eine Verordnung wegen ihrer Rechtswidrigkeit anzuwenden; XIII - 1350d - 6/9 In der Erwägung, daß die Gegenpartei auf ihre Antwort über den zweiten Klagegrund verweist; In der Erwägung, daß die intervenierende Partei behauptet, daß sich die Verwaltungsbehörde aufgrund des Artikels 159 der Verfassung weigern dürfe, eine rechtswidrige Verordnung anzuwenden; In der Erwägung, daß ohne daß es nötig wäre, sich im vorliegenden Fall zu fragen, ob die aktive Verwaltung die Anwendung eines rechtswidrigen Sektorenplans verweigern darf oder nicht, festzustellen ist, daß die intervenierende Partei diese Rechtswidrigkeit im Rahmen dieses Verfahrens vorbringt und zwar schon im Stadium des Interventionsgesuchs, das heißt für sie in limine litis; daß der Rechtsstreit den ministeriellen Beschluß vom
  26. Juli 1999 betrifft und daß die Verfahren bezüglich früherer Verwaltungsakte nicht berücksichtigt werden müssen; daß der Staatsrat mit der Einrede rechtsgültig befaßt wird und es ihm obliegt, über die Rechtsgrundlage des angefochtenen Akts zu entscheiden; In der Erwägung, daß weder von der Klägerin noch durch ein Element der Akten die Feststellung widerlegt wird, daß das von dem Sektorenplan abgegrenzte Freizeitgebiet ausgedehnter ist als das im Sektorenplanentwurf vorgesehene Freizeitgebiet; daß weder nachgewiesen noch selbst angeführt wird, daß diese Zweckbestimmungsänderung ordnungsgemäß begründet ist, obwohl es der Fall hätte sein müssen; daß der Einrede der Rechtswidrigkeit des Sektorenplans stattgegeben wird; daß der zweite Klagegrund nicht begründet ist und daß der vierte Klagegrund wegen Mangel an Interesse unzulässig ist; In der Erwägung, daß die Klägerin in einem dritten Klagegrund die Verletzung der im Gesetz vom
  27. Juli 1991 über die formelle Begründungspflicht der Amtshandlungen vorgesehene Begründungspflicht, des Prinzips der rechtskräftig entschiedenen Sache, des Prinzips einer kohärenten und korrekten Beurteilung der Sachen und einen offensichtlichen Ermessensirrtum geltend macht; daß nämlich die Rechtswidrigkeit eines Sektorenplans wegen einer mangelnden Begründung des XIII - 1350d - 7/9 Sektorenplanentwurfs der Klägerin zufolge nicht dazu führen kann, daß dem ursprünglichen Entwurf, der ein Baugebiet vorsah, wieder einen Rechtswert beigemessen wird; daß die Klägerin behauptet, es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, daß die Behörde vorher geurteilt habe, daß die strittigen Bauten mit einer guten Raumgestaltung vereinbar seien und daß ein Verstädterungsprozeß im Gange sei; daß die Wallonische Region laut der Klägerin keine Kontinuität in der Bewertung gezeigt hat; In der Erwägung, daß die Gegenpartei antwortet, daß sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angegeben habe, die ihren Beschluß vernünftigerweise begründen; In der Erwägung, daß die intervenierende Partei geltend macht, daß die Behörde in Ermangelung eines gesetzlichen Sektorenplans Baugenehmigungen erteilen könne, insofern diese eine rechtswidrige Situation nicht wiederherstellen würden; daß sie behauptet, ein Verstädterungsprozeß sei tatsächlich im Gange und Genehmigungen seien für den Bau mehrerer Einfamilienhäuser erteilt worden; daß sie anführt, es könne der Wallonischen Region nicht vorgeworfen werden, keine Kontinuität in ihrer Bewertung gezeigt zu haben, da sie, sobald sie die Rechtswidrigkeit des Sektorenplans festgestellt habe, daraus die nötigen Folgen gezogen habe und seitdem ihren Standpunkt nicht mehr geändert habe; In der Erwägung, daß der angefochtene Beschluß nicht dadurch begründet wird, daß der ursprüngliche Sektorenplanentwurf wieder Anwendung finden würde; daß die Rechtswidrigkeit eines Sektorenplans nicht zur Folge hat, daß die Behörde keine Genehmigung mehr erteilen könnte; daß der angefochtene Akt eine ausdrückliche Begründung enthält; daß die Klägerin nicht nachweist, daß diese Begründung keine faktische oder rechtliche Grundlage hat; daß der Klagegrund nicht begründet ist, ENTSCHEIDET: XIII - 1350d - 8/9 Artikel
  28. Die Klage wird abgewiesen. Artikel
  29. Die Kosten der Klage, festgelegt auf 173, 53 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Die Kosten der Intervention, festgelegt auf 123, 95 Euro, werden zu Lasten der intervenierenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrates am neunzehnten Mai zweitausendvier, von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau S. GEHLEN, Staatsrätin, Herrn F. VAN MICHEL stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL. M. HANOTIAU. XIII - 1350d - 9/9 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.131.611 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

🔗 Vers la source officielle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.