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Arrêt / Arrest 134173 - / - 29/07/2004

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 29 juli 2004 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.134.173 Aktenzeichen: A. 150569/XIII-3326 Sache: Arrêt / Arrest 134173 - / - 29/07/2004 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2004-08-09 Konsultationen: 60 - zuletzt gesehen 2026-07-04 09:03 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 134.173 von 29 Juli 2004 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 134.173 vom

  1. Juli 2004 A. 150.569/XIII-3326 In der Rechtssache: SCHRÖDER Dietmar, Wahldomizil bei Herrn Michel LEBEAU, Rechtsanwalt, Aachenerstraße 81 4700 Eupen gegen : die Stadt Eupen. Intervenierende Partei : GOOR Patrick, Wahldomizil bei Frau Cindy JANCLAES, Rechtsanwältin, Aachenerstraße 18 4700 Eupen. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der am
  2. April 2004 eingereichten Klageschrift, mit der Dietmar SCHRÖDER die Aussetzung der Ausführung der Städtebaugenehmigung beantragt, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Stadt Eupen am XIIIr - 3326d - 1/5
  3. Januar 2004 zwecks Wiederaufbau und Erweiterung einer Werkstatt nach Brand an Patrick GOOR erteilt hat; Aufgrund der gleichzeitig eingereichten Klageschrift, mit der derselbe Kläger die Nichtigerklärung derselben Entscheidung beantragt; Aufgrund des am
  4. Mai 2004 eingereichten Gesuchs, mit dem Patrick GOOR beantragt, im Verfahren der einstweiligen Entscheidung als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund der Mitteilung mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  5. Mai 2004, die die Sache auf die Sitzung vom
  6. Juni 2004 um 15 Uhr anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn KEUTGEN, Rechtsanwalt, loco Herrn LEBEAU, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, von Herrn BOSTEN, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint, und von Frau JANCLAES, Rechtsanwältin, die für die intervenierende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; XIIIr - 3326d - 2/5 Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
  8. Am
  9. November 2003 beantragt Patrick GOOR eine Städtebaugenehmigung zwecks Wiederaufbau und Erweiterung einer Werkstatt, gelegen Talstraße 30b in Kettenis (Eupen), katastriert Flur G Nr. 105f. Diese Werkstatt war von einem Brand zerstört worden.
  10. Am
  11. Dezember 2003 gibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Eupen ein günstiges Gutachten über den Antrag ab.
  12. Am
  13. Januar 2004 gibt der beauftragte Beamte ein bedingungsloses günstiges Gutachten ab.
  14. Am
  15. Januar 2004 erteilt das Kollegium die Städtebaugenehmigung, die der angefochtene Akt ist; In der Erwägung, daß Patrick GOOR in einem am
  16. Mai 2004 eingereichten Gesuch beantragt, im Verfahren der einstweiligen Entscheidung als intervenierende Partei zugelassen zu werden; daß diesem Gesuch stattzugeben ist; In der Erwägung, daß der Kläger hinsichtlich des erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens, den der angefochtene Akt ihm zufügen kann, geltend macht, daß sein Eigentum "Schloß Tal", gelegen Talstraße 32, das an die beanstandete Werkstatt grenze, unter Denkmalschutz stehe; daß er hinzufügt, daß das genehmigte Gut wegen seines Umfangs und seiner Zweckbestimmung der Lebensqualität der Nachbarn schade, insbesondere was ihn betreffe; daß er auf die Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit verweist und dabei feststellt, daß es sich darin um Lärmbelästigung handele; XIIIr - 3326d - 3/5 In der Erwägung, daß die intervenierende Partei, der vom Kläger nicht widersprochen worden ist, in der Sitzung erklärt hat, daß die beanstandete Werkstatt bereits am Ende des Monats März 2004 also sogar vor der Einreichung des Antrags auf Aussetzung der Ausführung der Städtebaugenehmigung völlig wiederaufgebaut - und die Genehmigung ganz ausgeführt - worden sei; daß demzufolge ein etwaiges Aussetzungsurteil die unmittelbare Ausführung der besagten Genehmigung nicht mehr verhindern könnte, da das Risiko eines Schadens völlig verwirklicht ist; In der Erwägung, daß eine der Bedingungen, die Artikel 17, § 2, Absatz 1, der koordinierten Gesetze voraussetzt, damit der Staatsrat die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsakts befehlen kann, nicht erfüllt ist; daß dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werden kann; In der Erwägung, daß gegen die Städtebaugenehmigung eine Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist; daß, da einerseits diese Genehmigung auf das günstige Gutachten des beauftragten Beamten hin erteilt worden ist und, andererseits, ein Klagegrund sich auf die Anwendung des Dekrets des Rats der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  17. März 1994 über die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie auf das mögliche Statut des Eigentums "Schloß Tal" im Rahmen der Gesetzgebung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Denkmäler und Landschaften bezieht, im Falle eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft in das Nichtigkeitsverfahren als Gegenparteien mit einzubeziehen sind, ENTSCHEIDET: Artikel
  18. Dem von Patrick GOOR eingereichten Interventionsgesuch wird in dem Verfahren der einstweiligen Entscheidung stattgegeben. XIIIr - 3326d - 4/5 Artikel
  19. Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  20. Die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft werden in das Nichtigkeitsverfahren als Gegenparteien mit einbezogen. Artikel
  21. Die Kosten des von Patrick GOOR eingereichten Interventionsgesuches, festgelegt auf 125 Euro, werden zu Lasten des Intervenienten gelegt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt im übrigen vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am neunundzwanzigsten Juli zweitausendvier von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, F. VAN MICHEL stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL. M. HANOTIAU. XIIIr - 3326d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.134.173 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.165.928 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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