← België

Arrêt / Arrest 135810 - / - 06/10/2004

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 06 oktober 2004 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.135.810 Aktenzeichen: A. 85725/XIII-1272 Sache: Arrêt / Arrest 135810 - / - 06/10/2004 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2004-10-15 Konsultationen: 66 - zuletzt gesehen 2026-07-04 12:50 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 135.810 von 6 Oktober 2004 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 135.810 vom 6. Oktober 2004 A.85.725/XIII-1272 In der Rechtssache: PARMENTIER Willibald, Klosterstraße 35 4780 Sankt Vith, gegen : die Stadt Sankt Vith, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith. Intervenierende Partei : TERREN Aloys, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen. ---------------------------------------------------------------------------------------------------- DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am 27. Juli 1999 eingereichten Klageschrift, mit der Willibald PARMENTIER die Nichtigerklärung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Stadt Sankt Vith vom 1. Juni 1999 betreffend die Erteilung einer Erschließungsgenehmigung an die Erbengemeinschaft TERREN, c/o TERREN Aloys, Hauptstraße 29, Sankt Vith, Eigentümerin eines Grundstückes gelegen in Sankt Vith, katastriert Flur D, Nr. 101 l3, 101 a2 und 101 m, in 17 Parzellen, Aktennummer E/116/1999/04 beantragt; Aufgrund des am 22. September 1999 eingereichten Gesuchs, mit dem Aloys TERREN beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; XIII - 1272d - 1/6 Aufgrund der Anordnung vom 6. Oktober 1999, die diese Intervention genehmigt; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom 14. März 2000 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und der letzten Schriftsätze; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom 12. Oktober 2000, die die Sache auf die Sitzung vom 20. November 2000 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn H.-G. VEIDERS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint und von Herrn E. DUYSTER, Rechtsanwalt, der für die intervenierende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß die Sachlage wie folgt zusammengefaßt werden kann : 1. Am 24. November 1997 beschließt der Stadtrat Sankt Vith, das vom Studienbüro Artau GmbH erstellte Leitschema "Auf'm Bödemchen" zu genehmigen. XIII - 1272d - 2/6 2. Am 21. Januar 1998 beschließt der Stadtrat, den Beschluß vom 24. November 1997 "aufzuheben", um eine Klageerhebung beim Staatsrat zu vermeiden. 3. Doch wird am 23. Januar 1998 eine solche Klage eingereicht. 4. Am 26. Februar 1998 beschließt der Stadtrat einstimmig, den Beschluß vom 21. Januar 1998 zurückzuziehen und den Beschluß vom 24. November 1997 zu bestätigen. 5. Die Klagen gegen die Beschlüsse vom 24. November 1997 und 26. Februar 1998 werden in zwei Urteilen vom 22. Dezember 1999, den Urteilen Nr. 84.365 und Nr. 84.366, abgewiesen. 6. Am 17. März 1999 beantragt Aloys TERREN im Namen der Erbengemeinschaft TERREN eine Genehmigung, um ein Grundstück katastriert Flur D, Nrn. l3 Teil, 101 a2 und 101 m zum Teil, und gelegen am sogenannten Ort "Auf'm Bödemchen" in 17 Parzellen aufzuteilen. Die Empfangsbestätigung der Gemeinde ist vom 14. April 1999 datiert. 7. Eine öffentliche Untersuchung wird vom 22. April bis zum 7. Mai 1999 durchgeführt. Zwei Beschwerden, unter denen eine von Willibald PARMENTIER, werden erhoben. 8. Am 21. Mai 1999 genehmigt der Stadtrat die Eröffnung der im Erschließungsprojekt erwähnten Straßen. 9. Am 1. Juni 1999 erteilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Erschließungsgenehmigung, die der angefochtene Akt ist. Diese Genehmigung ist wie folgt abgefaßt : " DAS BÜRGERMEISTER- UND SCHÖFFENKOLLEGIUM, Aufgrund des am 14.04.1999 von der Erbengemeinschaft Terren, c/o Terren Aloys, Hauptstrasse 29, 4780 Sankt Vith, Eigentümerin eines Grundstücks gelegen in Sankt Vith, katastriert Flur D, Nr. 101 13, 101 a2 und 101 m, eingereichten Antrags auf Erschliessung des besagten Grundstücks in 17 Lose; Aufgrund der Artikel 42bis und 45 § 2 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; abgeändert durch das Dekret vom 27.11.1997 zur Abänderung des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; XIII - 1272d - 3/6 Aufgrund der Artikel 227 bis 229 des vorerwähnten Gesetzbuches zur Festlegung der Zusammensetzung der Antragsakte für eine Erschliessungsgenehmigung; abgeändert durch das Dekret vom 27.11.1997 zur Abänderung des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; Aufgrund der Artikel 201, 202 und 254 bis 284 des vorerwähnten Gesetzbuches zur Festlegung der Modalitäten für die Bekanntmachung und die öffentliche Untersuchung bezüglich bestimmter Erschliessungsanträge; abgeändert durch das Dekret vom 27.11.1997 zur Abänderung des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; Aufgrund des Artikels 123 des neuen Gemeindegesetzes; Aufgrund der Notiz über die vorherige Bewertung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung, gemäss Dekret vom 11.09.1985 zur Organisation der Bewertung der Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt in der Wallonischen Region; Aufgrund des günstigen Gutachtens des KBRA vom 03.05.1999; Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 21.05.1999 über die Genehmigung der Eröffnung einer neuen Strasse; Beschliesst : Artikel 1. Die Ensprüche des Herrn Parmentier Willibald und der Eheleute Collette-Esselen werden zur Kenntnis genommen, jedoch abgewiesen aus folgenden Gründen :

  1. a)zum Einspruch Parmentier : der o.e. Erschliessungsantrag tangiert nicht im geringsten das Anwesen und die persönlichen Interessen des Herrn Parmentier.
  2. b)zum Einspruch Collette-Esselen : - sämtlichen Anliegern ist die Lokalisierung der zur Erschliessung bestimmten Parzellen hinlänglich bekannt; - die Thematik in der Angelgenheit Urfels hat nichts mit der o.e. Erschliessung zu tun; die verkauften Trennstücke waren nie Bestandteil der o.e. Erschliessung; - die Verwaltungsakte ist vollständig; - das Leitschema ist für das betreffende Gebiet rechtsgültig; - die vermeintliche Missachtung des Art. 90 des WGRSE bezieht sich wiederum nicht auf o.e. Erschliessung. Artikel 2. Die Erschliessungsgenehmigung wird der Erbengemeinschaft Terren, c/o Terren Aloys, Hauptstrasse 29, 4780 Sankt Vith erteilt, mit der Auflage : XIII - 1272d - 4/6 1o Die im Brandverhütungsgutachten aufgeführten Bemerkungen zu beachten; 2o Die vorgeschriebenen Bedingungen des obenerwähnten Stadtratsbeschlusses einzuhalten; 3o Um eine langzeitige Verschmutzung der Bernard-Willems-Strasse zu verhindern, ist während der Bauphasen ein Abspritzplatz vor der Einmündung in den Wendehammer einzurichten. Artikel 3. Eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses wird dem Antragsteller und dem beauftragten Beamten zugestellt, damit letzterer gegebenenfalls von seinem Suspendierungsrecht Gebrauch machen kann. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN Wallonisches Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; abgeändert durch das Dekret vom 27.11.1997 zur Abänderung des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe. Artikel 117. Die Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ist erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung rechtskräftig"; In der Erwägung, daß die Gegenpartei in einer Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, die klagende Partei habe kein Interesse an der Klageerhebung; daß sie darlegt, der Kläger möchte sein Grundstück auch erschließen und darauf Wohnungen errichten lassen, was er im Gegensatz zu der Familie TERREN nicht schaffe; daß sie hinzufügt, der Kläger wohne in einem Abstand von mehreren hundert Metern von der Erschließung TERREN, so daß sein Interesse weder unmittelbar noch persönlich zu sein scheine; daß sie außerdem hervorhebt, die Parzellen von Willibald PARMENTIER seien im Agrargebiet gelegen, während die erschlossenen Parzellen zu einem Bauerwartungsgebiet gehören würden; daß sie feststellt, die Klageschrift kritisiere in Wirklichkeit das Leitschema, auf das sich die vorliegende Klage nicht beziehe und das übrigens kein Akt sei, der für nichtig erklärt werden könne; In der Erwägung, daß die intervenierende Partei eine ähnliche Einrede erhebt; In der Erwägung, daß der Kläger in seinem Gegenerwiderungsschriftsatz behauptet, er habe ein Interesse, da die Erschließungsgenehmigung nur aufgrund des Bestehens eines Leitschemas habe erteilt werden können und da dieses Schema eine Pufferzone auf seinem Eigentum vorgesehen habe; XIII - 1272d - 5/6 In der Erwägung, daß aus den der Nichtigkeitsklageschrift beigefügten Plänen und aus denjenigen, die in den Verwaltungsakten enthalten sind, hervorgeht, daß die dem Kläger gehörenden Parzellen, katastriert Flur D, Nrn. 44k und 94a, in einem Abstand von mehr als 300 Metern von der Grenze des betreffenden Erschließungsgebiets gelegen sind, von dem diese Parzellen insbesondere durch den Unterbau der ehemaligen Eisenbahn von Gouvy nach Lommersweiler abgetrennt werden; daß die Erschließungsgenehmigung sich auf die durch das Leitschema geregelten Parzellen bezieht, die im Verhältnis zu den Parzellen des Klägers auf der gegenüberliegenden Seite gelegen sind; daß die vom Kläger gegen das Leitschema vorgebrachten Einwände einen Teil des Leitschemas betreffen, der mit den Grundstücken, auf die sich die fragliche Erschließung bezieht, nichts zu tun hat; daß sich daraus ergibt, daß der Kläger kein unmittelbares und persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der besagten Erschließungsgenehmigung hat; daß die Einrede begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel 1. Die Klage wird abgewiesen. Artikel 2. Die Kosten, festgelegt auf 297,48 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrates am sechsten Oktober zweitausendvier, von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau S. GEHLEN, Staatsrat, Herrn F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU. XIII - 1272d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.135.810 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

🔗 Vers la source officielle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.