id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 06 dezember 2004 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.138.061 Aktenzeichen: A. 142118/XIII-3123 Sache: Arrêt / Arrest 138061 - / - 06/12/2004 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2004-12-27 Konsultationen: 68 - zuletzt gesehen 2026-07-04 16:30 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 138.061 von 6 Dezember 2004 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 138.061 vom
- Dezember 2004 A. 142.118/XIII-3123 In der Rechtssache: FRECHES Ralph, Wallerode 89a 4780 Sankt Vith gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. Intervenierende Partei : MOBISTAR AG, Wahldomizil bei Herrn Michel DELNOY, Rechtsanwalt, und Frau Caroline FRANCOTTE, Rechtsanwältin, rue Simonon 13 4000 Lüttich. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund des am
- September 2003 von Ralph FRECHES eingereichten Antrags auf Aussetzung der Ausführung des Erlasses des Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umweltschutz vom
- Juli 2003, mit dem Mobistar AG eine Städtebaugenehmigung für die Anbringung von drei GSM-Antennen an einem XIII - 3123d - 1/4 bestehenden Mast auf einem Grundstück, gelegen Medeller Heide, katastriert Flur B Nr. 60p in Amel, erteilt wird; Aufgrund der am selben Tag eingereichten Klageschrift, mit der derselbe Kläger die Nichtigerklärung desselben Erlasses beantragt; Aufgrund des am
- Oktober 2003 eingereichten Gesuchs, mit dem MOBISTAR AG beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- November 2003, die die Sache auf die Sitzung vom
- Dezember 2003 um 15 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn VEIDERS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, von Herrn MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint, und von den Herren GAROT und DELNOY, Rechtsanwälte, die für die intervenierende Partei erscheinen; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß der Rechtsanwalt des Klägers bei der Sitzung erklärt hat, MOBISTAR AG habe nicht nur die drei beanstandeten Antennen, sondern auch andere Antennen auf dem bis dahin ungebrauchten Sendemast der ALE angebracht; XIII - 3123d - 2/4 In der Erwägung, daß daraus folgt, daß die angefochtene Genehmigung bereits vollständig ausgeführt ist, da die genehmigten Arbeiten erledigt sind; daß die Genehmigung somit vollständig zum Tragen gekommen ist; daß die Gefahr eines erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens, der für die Gesundheit aus der unmittelbaren Ausführung des angefochtenen Akts erfolgen könnte, darüber hinaus nur in bezug auf das ungünstige Gutachten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Amel vom
- Juli 2003, dem zufolge für die Antennen andere Standorte erwogen werden müssen, und nicht in bezug auf die spezifische Lage des Klägers geltend gemacht wird; daß im übrigen, um eine bereits errichtete GSM-Station in Betrieb zu setzen, keine Genehmigung vorgeschrieben ist; In der Erwägung, daß eine der Bedingungen, die Artikel 17, § 2, Absatz 1, der koordinierten Gesetze voraussetzt, damit der Staatsrat die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes befehlen kann, nicht erfüllt ist; daß dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werden kann, ENTSCHEIDET: Artikel
- Dem von MOBISTAR AG eingereichten Interventionsgesuch wird in dem Verfahren der einstweiligen Entscheidung stattgegeben. Artikel
- Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen. XIII - 3123d - 3/4 Artikel
- Die Kosten des Interventionsgesuches, festgelegt auf 125 Euro, werden zu Lasten der intervenierenden Partei gelegt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt im übrigen vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen des Staatsrats am sechsten Dezember zweitausendvier von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, F. VAN MICHEL stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL. M. HANOTIAU. XIII - 3123d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.138.061 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.175.730 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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