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Arrêt / Arrest 138062 - / - 06/12/2004

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 06 dezember 2004 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.138.062 Aktenzeichen: A. 150603/XIII-3325 Sache: Arrêt / Arrest 138062 - / - 06/12/2004 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2004-12-27 Konsultationen: 63 - zuletzt gesehen 2026-07-04 16:32 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 138.062 von 6 Dezember 2004 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 138.062 vom

  1. Dezember 2004 A. 150.603/XIII-3325 In der Rechtssache: SCHRÖDER Dietmar, Wahldomizil bei Herrn M. LEBEAU, Rechtsanwalt, Aachener Straße 81 4700 Eupen gegen : die Stadt Eupen. Intervenierende Partei : GOOR Patrick, Wahldomizil bei Frau C. JANCLAES, Rechtsanwältin, Aachener Straße 18 4700 Eupen. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund des am
  2. April 2004 von Dietmar SCHRÖDER eingereichten Antrags auf Aussetzung der Ausführung der Patrick GOOR am
  3. November 1998 erteilten Betriebsgenehmigung für eine Schlossereiwerkstatt in Kettenis, Talstraße 30 B; Aufgrund der am selben Tag eingereichten Klageschrift, mit der derselbe Kläger die Nichtigerklärung derselben Genehmigung beantragt; XIIIr - 3325d - 1/5 Aufgrund des am
  4. Juni 2004 eingereichten Gesuchs, mit dem Patrick GOOR beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  5. Mai 2004, die die Sache auf die Sitzung vom
  6. Juni 2004 um 15 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn KEUTGEN, Rechtsanwalt, loco Herrn LEBEAU, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, von Herrn BOSTEN, der für die Gegenpartei erscheint, und von Frau JANCLAES, Rechtsanwältin, die für die intervenierende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß dem von Patrick GOOR, Adressat des beanstandeten Rechtsakts, in dem Verfahren der einstweiligen Entscheidungen eingereichten Interventionsgesuch stattzugeben ist; In der Erwägung, daß Patrick GOOR am
  8. November 1998 eine Betriebsgenehmigung für eine Schlossereiwerkstatt mit kleinen Handmaschinen in dem Gebäude, gelegen Talstraße 30 B, in Kettenis (Eupen), erhalten hat; XIIIr - 3325d - 2/5 In der Erwägung, daß die Schlossereiwerkstatt am
  9. November 2003 durch Feuer verwüstet wurde; daß Patrick GOOR am
  10. Januar 2004 eine Städtebaugenehmigung zwecks Wiederaufbau und Erweiterung dieser Werkstatt erhielt; daß der Kläger die Aussetzung der Ausführung dieser Genehmigung beantragt hat; daß der Staatsrat mit dem Urteil Nr. 134.173 vom
  11. Juli 2004 diesen Aussetzungsantrag abgewiesen hat; In der Erwägung, daß der Kläger erklärt, er sei von der am
  12. November 1998 erteilten Betriebsgenehmigung durch einen Brief des Bürgermeisters von Eupen vom
  13. März 2004 in Kenntnis gesetzt worden; In der Erwägung, daß von Amts wegen festzustellen ist, daß laut Artikel 12 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung der Beschluß zur Erteilung der Betriebsgenehmigung während zehn Tagen im Gemeindehaus und im geplanten Betriebssitz auszuhängen ist; daß gemäß Artikel 13 der besagten Ordnung alle Betreffenden gegen die Entscheidungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vor dem in letzter Instanz sprechenden ständigen Ausschuß Beschwerde einlegen können; In der Erwägung, daß aus den Verwaltungsakten der Gegenpartei hervorgeht, daß die Betriebsgenehmigung gemäß der allgemeinen Arbeitsschutzordnung ausgehängt wurde; In der Erwägung, daß daraus folgt, daß eine Klage auf Nichtigerklärung der am
  14. November 1998 erteilten Betriebsgenehmigung, die im April 2004 vor dem Staatsrat eingereicht wird, ohne daß der Kläger die vorherigen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel angewandt hat, unzulässig ist; In der Erwägung, daß der Antrag auf Aussetzung der Ausführung der besagten Genehmigung, der ein Anhängsel bei einer Nichtigkeitsklage ist, folglich auch unzulässig ist, XIIIr - 3325d - 3/5 ENTSCHEIDET: Artikel
  15. Dem von Patrick GOOR eingereichten Interventionsgesuch wird in dem Verfahren der einstweiligen Entscheidung stattgegeben. Artikel
  16. Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  17. Die Kosten des von Patrick GOOR in dem Verfahren der einstweiligen Entscheidungen eingereichten Interventionsgesuches, festgelegt auf 125 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt im übrigen vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am sechsten Dezember zweitausendvier von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. XIIIr - 3325d - 4/5 Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, VAN MICHEL. M. HANOTIAU. XIIIr - 3325d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.138.062 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.109 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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